Im Zuge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie soll nach dem Willen des BMJV auch eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen werden, damit diese die allgemeine Fortbildungspflicht für Anwälte (§ 43a VI BRAO) konkretisieren darf. Die Satzungsversammlung hatte mit großer Mehrheit um eine entsprechende Ermächtigung gebeten. Die BRAK hat dieses Anliegen unterstützt. Zuletzt hatte sich BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer mit einem offenen Brief an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags gewandt, in dem er die Wichtigkeit einer konkretisierten Fortbildungspflicht betonte: „Wir brauchen klare Regelungen, um die Qualität der anwaltlichen Arbeit zu sichern und zu stärken. Nur mit der Qualität ihrer Beratung wird die Anwaltschaft mittelfristig im Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben.“
Der Rechtsausschuss wollte sich am 15.2.2017 mit dem Gesetzentwurf befassen. Weil es aber offenbar noch weiteren Diskussionsbedarf gibt, wurde der Tagesordnungspunkt kurzfristig wieder abgesetzt. Es bleibt also spannend, wie es mit der Fortbildungspflicht weitergeht.
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