Die BRAK hat zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung(MietNovG) eine Stellungnahme erarbeitet. Mit dem geplanten Gesetz soll u.a. eine Mietpreisgrenze für nachfragedominierte Wohnungsmärkte eingeführt werden.

Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Justizministeriums NRW zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden eine Stellungnahme vorgelegt. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, „das Unternehmen selbst" in das Zentrum der Strafverfolgung zu rücken.

Der Bundesrat hat am 11.04.2014 eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner abgegeben. Die Länderkammer begrüßt die Neuregelung grundsätzlich, kritisiert aber, dass sie dem Ziel der völligen Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften noch nicht hinreichend Rechnung trägt.

Zu dem jetzt vorgelegten Gesetz regt der Bundesrat lediglich an, die wohl durch ein Redaktionsversehen entstandene fehlerhafte Verweisung auf § 187 Absatz 5 FamFG (Auffangzuständigkeit des AG Schöneberg) zu korrigieren.

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Der Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. hat zur Europawahl 2014 Interviews mit den Spitzenkanditaten der Parteien geführt, um deren Auffassungen zur freiberuflichen Selbstverwaltung angesichts aktueller Deregulierungsbestrebungen  auf europäischer Ebene zu erkunden. Thesen, Fragen und Antworten hierzu, veröffentlicht im aktuellen Newsletter des VFB NW, finden Sie hier.

Die Interviews in ganzer Länge sind auf der Homepage des Verbandes (www.vfb-nw.de) wiedergegeben.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Auf eine Überprüfung der konkreten Tätigkeit anhand der durch die Rentenversicherungsträger entwickelten "Vier-Krieterien-Theorie" komme es nicht an. Das BSG beruft sich in seinen Urteilen vom 03.04.2014 auf frühere Entscheidungen von EuGH, BVerfG und BGH und stellt fest, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses (sog. Doppel- oder Zwei-Berufe-Theorie).

Die BRAK hat am 20.03.2014 die Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2014 veröffentlicht. Danach hatten die 28 deutschen Rechtsanwaltskammern insgesamt 163.690 Mitglieder (Vorjahr: 161.821), davon 162.695 Rechtsanwälte, 276 Rechtsbeistände, 654 Rechtsanwalts-GmbHs und 26 Rechtsanwalts-AGs.

Das berufsbezogene Vertrauensverhältnis, das zu schützen § 53 StPO beabsichtigt, beginnt nicht erst mit dem Abschluss des zivilrechtlichen Geschäftsbesorgungsvertrages, sondern umfasst auch das entsprechende Anbahnungsverhältnis. Entsprechende automatisch aufgezeichnete Telefongespräche zwischen Strafverteidiger und potentiellem Mandanten sind daher unverzüglich zu löschen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nunmehr den Verordnungsentwurf über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, die auf der Grundlage des § 6 des Mediationsgesetzes erlassen werden soll, vorgelegt. Die Verordnung soll die Aus- und Fortbildung zum bzw. des zertifizierten Mediators sowie die Anforderungen an die Ausbildungseinrichtungen regeln. Dabei wird insgesamt sehr großer Wert auf die Eigenverantwortung des Mediators gelegt und keine gesonderte Zertifizierungsstelle vorgesehen.

Die Prozesskostenhilfeformularverordnung nebst Anlage wurde am 21.01.2014 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Folgetag in Kraft getreten. Wie vom Bundesrat gefordert, wurde als vom Einkommen absetzbarer Betrag noch der Solidaritätszuschlag aufgenommen und das Formular inhaltlich etwas übersichtlicher gestaltet. Auch im Hinweisblatt zum Formular wurde noch eine geringfügige Änderung vorgenommen. So wurde der Begriff „eingetragener Partner/Partnerin“ durch „eingetragener Lebenspartner/Lebenspartnerin“ ausgetauscht.

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