Die Bundesregierung hat Ende November den Regierungsentwurf zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts vorgelegt, der neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern, enthält. Zu dem Referentenentwurf dieses Gesetzes aus dem Juni 2020 hatten die RAK Hamm und die BRAK ausführlich und differenziert Stellung genommen. Im Vergleich zu diesem enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, in denen von den Kammern geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.
Dies betrifft etwa die geplanten Regelungen zur Aussetzung des Zulassungsverfahrens (§ 10 BRAO-E) und zum Löschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ (§ 17 BRAO-E). Aufgegriffen wird zudem die Anregung, in der gesamten BRAO zu prüfen, wo Schriftformerfordernisse abgeschafft oder durch eine vom Absender persönlich aus seinem beA gesandte Nachricht ersetzt werden können, wie dies auch im Prozessrecht der Fall ist. Ebenfalls aufgegriffen wurde die Anregung, Erleichterungen für Zustellungsbevollmächtigte und selbst bestellte Vertreter (§§ 30 I bzw. 54 II BRAO-E) zu schaffen beim Zugang zum beA des von ihnen vertretenen Anwalts.
Die RAK Hamm wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiter konstruktiv begleiten.
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