Alle Ausbilder/innen und Ausbildungsbetriebe von Rechtsanwalts- und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten sind ab sofort dazu verpflichtet beim Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages ihre sogenannte Betriebsnummer anzugeben.

Gemäß § 88 Abs. 2 BBiG iVm. §§ 18 i), 18 k) SGB IV und § 34 Abs. 2 Nr. 10 BBiG ist die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte zwingende Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis. Die Rechtsanwaltskammer benötigt diese Angabe insbesondere zum Führen der Berufsbildungsstatistik, die verpflichtend für das Bundesinstitut für Berufsbildung erstellt werden muss. Die Betriebsnummer des Ausbildungsbetriebes kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragt werden.