In den letzten Tagen erreicht Kammermitglieder im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht im Transparenzregister eine Zahlungsaufforderung von einer hierfür nicht zuständigen Stelle. Zur Erinnerung: Nach § 20 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten u. a. der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, wenn sie nicht bereits in einem anderen entsprechenden Register, das öffentlich erreichbar ist, eingetragen sind. Dabei stellt § 20 GwG nicht auf die Verpflichteteneigenschaft ab.

Grundsätzlich ist die anwaltliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Für die anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses ist entscheidend, dass die anwaltliche Tätigkeit den Kern oder Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird. Ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit liegt am unteren Rand des für eine anwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen.

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