Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt zwar mit eingeschränkter Möglichkeit für Erfolgshonorare, aber ohne gerichtliche Prozessfinanzierung. Hierauf haben sich die Rechtspolitiker der Koalition geeinigt.
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bis zu einem Gegenstandswert von 2.000,00 € ist zukünftig erlaubt. Bei außergerichtlichen Inkassodienstleistungen sowie in gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren gilt die Wertgrenze nicht, in diesen Fällen soll dem Rechtsanwalt sogar eine Verfahrensfinanzierung gestattet sein. Grundsätzlich unzulässig ist ein Erfolgshonorar, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Forderung nicht unterworfen ist. Unberührt bleibt die auch bislang schon bestehende Möglichkeit, mit dem Auftraggeber ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, wenn er im Einzelfall bei vollständiger Betrachtung ohne eine solche Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht mehr an.
Das Gesetz wurde am 9.6.2021 vom Bundestags-Rechtsausschss und am 10.6.2021 vom Bundestag beschlossen. Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt nach einem am 9.6.2021 durchgeführten Umfrageverfahren einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Sofern das Gesetz am 25.6.2021 den Bundesrat passiert, kann es wie geplant zum 1.10.2021 in Kraft treten.
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