Die Beratung von Kunden des Arbeitgebers rechtfertigt keine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt. Dies hielt das BVerG in einem jüngst veröffentlichten Beschluss fest.
Denn nach § 46 Abs. 2, Abs. 5 BRAO dürfen Syndikusrechtsanwälte ausschließlich in Rechtsangelegenheiten ihres nicht-anwaltlichen Arbeitgebers tätig sein. Eine Beschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sieht das BVerfG hierin nicht. Hierin liege vielmehr das primäre gesetzliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Rechtsanwälten und Syndikusrechtsanwälten, das nicht beseitigt werden dürfe.
Anlass zu der Entscheidung gab ein Rechtsanwalt, der zugleich als Angestellter eines Vereins tätig war, der Kfz-Schadensfälle mit Auslandsberührung reguliert. Für diese Tätigkeit hatte er eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt und wurde auch als solcher zugelassen. Die Klage der Deutschen Rentenversicherung Bund hiergegen blieb erfolglos. Der BGH hob zweitinstanzlich den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer auf, weil seine Tätigkeit nicht in Angelegenheiten des Arbeitgebers erfolge, sondern für deren Auftraggeber. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Anwalts blieb ohne Erfolg.
Die Entscheidung bestätigt die bisherige Linie des BGH, der eine drittberatende Tätigkeit als Hindernis für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin oder -rechtsanwalt ansieht. Sie steht vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber gerade erst im Rahmen der Großen BRAO-Reform § 46 BRAO geändert hat. Nach dem neuen § 46 Abs. 6 BRAO dürfen künftig Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte Kundschaft ihres Arbeitgebers rechtlich beraten, sofern dieser seine Leistungen auch durch nicht den anwaltlichen Berufspflichten unterliegende Personen erbringen dürfte. Sie müssen jedoch bei der Beratung darauf hinweisen, dass sie keine anwaltliche Beratung erbringen und keinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. Die BRAK hatte sich klar ablehnend zu dieser Änderung geäußert.
Die Neuregelung soll, wie die übrigen Regelungen des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften, 13 Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz passierte am 25.6.2021 den Bundesrat, die Veröffentlichung steht noch aus.
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