Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung wurden zum 1.7.2021 insgesamt leicht erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz wurde am 21.5.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem 1.7.2021 beträgt der monatlich unpfändbare Beträge nach
- § 850c I 1 ZPO: 1.252,64 Euro (bisher 1.178,59 Euro),
- § 850c II 1 ZPO: 471,44 Euro (bisher 443,57 Euro),
- § 850c II 2 ZPO: 262,65 Euro (bisher 247,12 Euro),
- § 850c III 3 ZPO: 3.840,08 Euro (bisher 3.613,08 Euro).
Die wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.
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