Die BRAK wurde in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen der Durchsuchung der Kanzleiräume der Kanzlei Jones Day im Zusammenhang mit dem „Diesel-Skandal“ bei Audi als Drittbeteiligte zugelassen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die gegen die Durchsuchung gerichteten Verfassungsbeschwerden der Kanzlei sowie dreier ihrer Rechtsanwälte, die zuvor mit internen Ermittlungen im „Diesel-Skandal“ betraut gewesen waren, für nicht verfassungswidrig gehalten. Hiergegen wenden die Betroffenen sich nunmehr mit ihren Individualbeschwerden.
In ihrem Antragsschreiben wies die BRAK darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des EGMR Art. 8 EMRK dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen besonderen Schutz zuweist. Daher müssten Anwälte ihren Mandanten die Vertraulichkeit der zwischen ihnen stattfindenden Kommunikation garantieren können. Sie führt im einzelnen aus, weshalb das Anwaltsgeheimnis hier durch staatliche Ermittlungsmaßnahmen gegen die mit einer internen Untersuchung betraute Kanzlei und deren Rechtsanwälte verletzt wurde. Das BVerfG hatte nämlich u.a. ausgeführt, dass lediglich die Kommunikation des Strafverteidigers mit beschuldigten Mandanten geschützt sei, nicht aber des Anwalts mit einem nicht-beschuldigten Mandanten. Diese Auslegung des BVerfG behindert aus Sicht der BRAK generell den Zugang zu rechtlicher Beratung. Die Entscheidung hat daher Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Anwaltschaft, was sich auch in dem regen Medieninteresse bereits im instanzgerichtlichen Verfahren und an der Entscheidung des BVerfG widerspiegelt.
Als Drittbeteiligte hat die BRAK nach Art. 44 III der Verfahrensregeln des EGMR die Möglichkeit, rechtliche Stellungnahmen in dem Verfahren abzugeben.
Weiterführende Links:
- BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17
- EGMR, Applications nos. 1022/19 and 1125/19 (Kock und Jones Day v. Bundesrepublik Deutschland)