FamGKG §§ 49, 41, 33

Verfahrenswert in Gewaltschutzsachen bei Vertretung mehrerer Antragsteller

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.01.2016 - 5 WF 299/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 189 f.

 

 

Vertritt ein Anwalt in einem Gewaltschutzverfahren mehrere Antragsteller (hier drei Personen), die eine einstweilige Anordnung begehren, liegen drei Verfahrensgegenstände vor, deren Werte nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind.

 

Leitfaden der Schrifleitung der AGS

 

FamFG §§ 78, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121

Beiordnung nach Anwaltswechsel

OLG Hamm, Beschluss v. 20.10.2015 - 2 WF 146/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 137 ff.

 

 

1.    Ein triftiger Grund für den Wechsel des im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts ist dann glaubhaft gemacht, wenn der Beteiligte seinem bisherigen Verfahrensbevollmächtigten vorwirft, ihn zu wahrheitswidrigen Angaben im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung gedrängt zu haben.

 

2.    Bei Vorliegen eines triftigen Grundes für einen Wechsel des beigeordneten Rechtsanwalts darf die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts nicht mit der Beschränkung erfolgen, dass der Landeskasse durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstehen dürfen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

ZPO § 91 Abs. 1 S.  2

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Verdacht auf Unfallmanipulation

OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2015 - 2 W 82/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 148 f.

 

1.    Kosten eines vor dem Rechtsstreit von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind ausnahmsweise zu erstatten, wenn ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit); dabei wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein.

 

2.    Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Detektivkosten, die eine Partei veranlasst, um zeitnah und prozessbezogen einem Verdacht der Unfallmanipulation nachzugehen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG § 55; RVG VV Nrn. 4100, 4112, 4114; StPO § 140

Vergütungsanspruch bei Beiordnung des Pflichtverteidigers für einen Tag als Terminsvertreter

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.07.2015 - 1 Ws 103/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 78 ff.

 

 

1.    Ist ein Pflichtverteidiger gehindert, an einem Terminstag einer mehrtägigen Hauptverhandlung teilzunehmen, ist für diesen Tag die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Terminsvertreter zulässig.

 

2.    Durch die Beiordnung des Terminsvertreters entsteht für diesen kein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis. Stattdessen ist für den Pflichtverteidiger und den Terminsvertreter ein einheitliches Pflichtverteidigermandat abzurechnen.

 

3.    Dem Terminsvertreter stehen keine Gebühren zu, wenn diese bereits vom Pflichtverteidiger abgerechnet wurden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

FamGKG § 43 Abs. 1 u. 2

Verfahrenswert einer Ehesache; Berücksichtigung auch von Schonvermögen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2015 - II-13 WF 19/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 122 f.

 

 

1.    Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes für die Ehesache sind sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert einzubeziehen, insbesondere auch das Vermögen der Ehegatten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

2.    Auch Vermögenswerte, die zum Schonvermögen i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, sind zu berücksichtigen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

3.    Vermögen ist nach Abzug eines Freibetrags von 30.000,00 EUR je Ehegatten mit 5 % zu bewerten.

Leitsatz des Verfassers des RVG-Reports

 

RVG VV Nr. 1000, 1003; FamFG § 156 Abs. 2

Einigungsgebühr in Umgangsrechtsverfahren bei Teileinigung

OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2015 - 18 WF 86/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 60 ff.

In Umgangsstreitigkeiten entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV RVG bereits dann, wenn die Vereinbarung Regelungen zum Umgang enthält, sich also nicht in einer prozessualen Zwischenlösung erschöpft, und familiengerichtlich gebilligt wird. Unerheblich ist, ob die Vereinbarung das gesamte Gerichtsverfahren erledigt oder ob durch sie eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG §§ 34, 38, 40, 51 Abs. 2 S. 2; RVG § 32 Abs. 2

Verfahrenswert für Beschwerden in Unterhaltssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 - 5 UF 222/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 472 ff.

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klageantrags, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grds. nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 14 Abs. 1; RVG VV Nr. 2300; GKG § 42 Abs. 3

Angemessenheit einer 1,8-Geschäftsgebühr; Gegenstandswerterhöhung durch Abfindung aus dem Sozialplan

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.07.2015 – 12 U 34/14

Fundstelle AGS 2015, S. 562 f.

bestätigt

LG Darmstadt, Urteil vom 29.01.2014 - 19 0 463/12

Fundstelle AGS 2015, S. 561 f.

1.

Wird der Anwalt außergerichtlich umfangreich mit der Abwehr einer Kündigung beauftragt und zugleich mit dem Angebot des Arbeitgebers, gem. Sozialplan eine Abfindung zu zahlen, ist eine 1,8-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.

2.

Beim Gegenstandswert einer solchen Tätigkeit ist neben dem Wert der Kündigung (dreifaches Bruttomonatseinkommen) der Wert der Abfindung hinzuzurechnen.

Leitsätze der Schriftleitung der AGS

ZPO § 3

Streitwert für ein Richterablehnungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss v. 28.07.2015 - 32 W 9/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 32

Der Streitwert für ein Ablehnungsverfahren gegen einen Richter bestimmt sich nach dem Streitwert des zugrunde liegenden Rechtsstreits.

Leitsatz des Gerichts

GKG § 49a; WEG § 12

Klage auf Zustimmung zur Eigentumswohnungsveräußerung

OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2015 - 1-15 Wx 112/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 577

In einem Rechtsstreit auf Zustimmung des Verwalters einer WEG-Anlage zu einer beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums entspricht das Interesse desKlägers an der Veräußerung dem vereinbarten Kaufpreis. Demgegenüber verfolgen die beklagten Wohnungseigentümer das Interesse, dass die Veräußerung an den Vertragspartner des Klägers unterbleibt. Damit deckt sich ihr Interesse mit dem Verkaufsinteresse, so dass das Einzelinteressedes Klägers maßgebend ist.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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