RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890 Abs. 2

Gegenstandswert eines Ordnungsgeldverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - I-4 W 81/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 518 f.

 

Der Gegenstandswert eines Zwangsvollstreckungsverfahrens auf Androhung von Ordnungsmitteln ist mit dem vollen Wert der zu vollstreckenden Forderung anzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 103 Abs. 2, 172

Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses

OLG Jena, Beschluss vom 16.07.2013 - 9 W 281/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 477 f.

 

Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört zum ersten Rechtszug. Deshalb hat die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses im Regelfall an den für die erste Instanz bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

RVG §§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 25 Abs. 1 Nr. 3, 33 Abs. 3 Satz 1; VV RVG Nr. 3309; ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 890 Abs. 2

Anwaltsvergütung und Gegenstandswert bei isolierter Androhung von Ordnungsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2014 - 4 W 81/13

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 404 ff.

1.

Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf isolierte Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO gehört bereits zur Zwangsvollstreckung und löst die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus.

2.

Der Gegenstandswert für die Androhung von Ordnungsmitteln bestimmt sich nach dem Wert einer Hauptsacheklage auf Unterlassung.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

FamGKG § 41

Einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02. 2014 - 6 WF 8/14

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 365 f.

Wird im Wege der einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses begehrt, dann kommt die einstweilige Anordnung in ihrer Bedeutung der Hauptsache gleich und ist für das Anordnungsverfahren der ungekürzte Verfahrenswert der Hauptsache anzusetzen.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 2300, 2302

Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben im Wettbewerbsprozess

OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - 3 U 119/13

Fundstelle: RVGreport 2014, 350 f.

Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist i. d. R. nicht als Schreiben einfacher Art gem. Nr.  2302 VV RVG anzusehen. Vielmehr fällt i. d. R. eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG § 51; ZPO § 114

Keine Mutwilligkeit durch Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom21.01.2014 - 6 WF 7/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 343 f.f

Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamFG §§ 113 Abs. 1, 117; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; VV RVG Nr. 3200, 3201

Notwendigkeit des Zurückweisungsantrags vor Eingang der Beschwerdebegründung in Familienstreitsachen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2013 - 13 WF 1058/13

Fundstelle: RVGreport 2014, 355 f.

In einer Familienstreitsache besteht für den Beschwerdegegner im Normalfall vor dem Eingang der Beschwerdebegründung kein Anlass, durch seinen Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu stellen. Endet das Beschwerdeverfahren vor Eingang einer Beschwerdebegründung, hat der zur Kostentragung verpflichtete Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner nur eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 RVG-VV als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu erstatten, auch wenn bereits schriftsätzlich Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt wurde.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3104; ZPO § 91

Terminsgebühr des Streitverkündeten

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2013 - 17 W 165/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 389 ff.

1.

Ein in der mündlichen Verhandlung anwesender Prozessbevollmächtigter des Streitverkündeten nimmt keinen „gerichtlichen Termin“ wahr.

2.

Eine eventuelle Gebühr nach Nr. 3101 VV ist nicht erstattungsfähig. Ohne einen Beitritt zum Verfahren handelt es sich nie um notwendige Kosten des Rechtsstreits, sondern um freiwillige Kosten eines nicht förmlich Beteiligten.

3.

Die Kosten eines bloßen Streitverkündeten können vom Gericht einer Partei nicht auferlegt werden und vom Streitverkündeten jedenfalls nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung geltend gemacht werden.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 91, 106, 126

Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei; Zulässigkeit der Aufrechnung durch den Kostenschuldner

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2013 - 6 WF 97/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 423 f.

Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der mit Verfahrenskostenhilfe prozessierenden Partei ergangen, dann kann der Kostenschuldner ihr gegenüber so lange aufrechnen, bis dieser Kostenfestsetzungsbeschluss dadurch außer Kraft tritt, dass zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts ein neuer Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

FamGKG §§ 43, 44, 50

Maßgeblicher Zeitpunkt der Streitwertbemessung für Ehesache und Folgesache Versorgungsausgleich; Arbeitslosengeld II als Nettoeinkommen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2013 - 9 WF 38/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 188 ff.

  1. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens der Ehegatten ist auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags abzustellen. Dies gilt auch für die Wertbemessung der Verbundsache Versorgungsausgleich.

  2. Auch Sozialleistungen wie das ALG II stellen Einkommen i.S.d. § 43 Abs. 2 FamGKG dar und sind bei der Verfahrenswertbemessung zu berücksichtigen (Anschluss OLG Zweibrücken, 10.01.2011 - 5 WF 178/10, FamRZ 2011, 992).

Leitsatz der Schriftleituung der AGS

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