FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 3200, 3201

Erstattungsfähige Anwaltskosten bei zunächst fristwahrend eingelegter und dann zurückgenommener Beschwerde

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2014 - 5 WF 235/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 186 ff.

1.

Auch bei einer zunächst fristwahrend eingelegten Beschwerde gegen einen Beschluss des Familiengerichts ist es für den Beschwerdegegner notwendig, seinen erstinstanzlich tätig gewesenen Rechtsanwalt auch mit der Rechtsverteidigung für das Beschwerdeverfahren zu beauftragen.

2.

Die hierdurch angefallene 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG ist auch dann erstattungsfähig, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels zeitlich vor Entfaltung der zweitinstanzlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts des Beschwerdegegners erfolgt und die Rücknahme weder dem Beschwerdegegner selbst noch seinem Verfahrensbevollmächtigten bekannt war oder bekannt sein musste.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG VV Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104; FamFG § 221 Abs. 1

Keine Terminsgebühr bei Entscheidung des Familiengerichts ohne Durchführung eines Erörterungstermins

OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 - 11 WF 965/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 105 f.

Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht im Versorgungsausgleichsverfahren nicht, wenn das Familiengericht ohne Durchführung eines Erörterungstermins entscheidet, da § 221 Abs. 1 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorschreibt.

Leitsatz des Gerichts

FamGKG § 38

Wert eines Stufenantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2014 - II-6 WF 93/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 523 f.

 

Maßgeblich für den Streitwert des Stufenantrags sind die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zunächst nicht dazu aufgefordert wird, sich zu diesen Vorstellungen zu äußern und dies erst nach Abschluss des Verfahrens nachholt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 15 a Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 5, Anm. zu Nr. 3305

Abrechnung bei mehrfacher Anrechnung

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 - 25 W 135/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 453 f.

Ist eine Gebühr anzurechnen, auf die ihrerseits wiederum eine vorangegangene Gebühr anzurechnen ist, dann ist nicht nur der nach Anrechnung verbleibende Restbetrag dieser Gebühr anzurechnen, sondern der volle Gebührenbetrag vor Anrechnung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG §§ 3 a I 1, II, 4 b; BGB §§ 280, 812 I 1

Vergütungsvereinbarung für familienrechtliche Tätigkeit

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - 2 U 2/14

Fundstelle: NJW 2015, S. 418 ff.

1.

Das Textformerfordernis nach § 3 a I 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.

2.

Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 300 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für die anwaltliche Tätigkeit, § 3 a II RVG.

3.

Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung.

Leitsatz des Gerichts

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3

Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei möglicherweise teilweiser Vorsteuerabzugsberechtigung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2014 - 25 W 10/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 25 f.

1.

Die Richtigkeit einer im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vom Erstattungsberechtigten abgegebenen Erklärung, er könne die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug verwenden, kann ausnahmsweise nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Erklärung offensichtlich und zweifelsfrei unrichtig ist.5

2.

Der Erstattungspflichtige kann die Richtigkeit der Erklärung durch Gegenbeweis entkräften. Dieser Gegenbeweis ist jedoch dann nicht geführt, wenn die Vorsteuern zwar teilweise abzuziehen sind, deren Höhe jedoch den aktuellen Verhältnissen im Besteuerungszeitraum entsprechen und späteren Abänderungen oder Berichtigungen unterliegen.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

VV RVG Nr. 1000, 1003

Keine Einigungsgebühr im Umgangsverfahren bei außergerichtlicher Einigung nur der Kindeseltern

OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2014 – II-6 WF 35/14

Fundstelle: RVGreport 2014, S. 464 f.

Einigen sich die Kindeseltern anlässlich eines außergerichtlichen Zusammentreffens ohne Anwälte über die Ausgestaltung des Umgangs des Kindesvaters mit dem gemeinsamen Kind, so kann der dem Kindesvater beigeordnete Rechtsanwalt keine Einigungsgebühr beanspruchen.

Leitsatz des Gerichts

StPO § 464 a; ZPO § 91

Kostenerstattung beim Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - 1 Ws 305/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 29 f.

Bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung sind wegen §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig. Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten.

Leitsatz des Gerichts

ZPO §§ 36, 104, 281

Kostenfestsetzung durch das fiktive Prozessgericht nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2014 - I-32 SA 46/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 536 f.

Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

RVG § 48

Erstreckung der VKH bei Mehrwertvergleich

OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2014 - 15 UF 166/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 580 f.

Wird Verfahrenskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs bewilligt, so erstreckt sich die Bewilligung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr sowie die Terminsgebühr.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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