BGB § 667; BRAO § 50 Abs. 1; ZPO §§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 386 Abs. 1

Anspruch auf Herausgabe von Handakten

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 2319 ff.

 

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 31 a

Kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung des beA

BGH, Beschluss vom 28.06.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 542

 


Die technischen Schwierigkeiten, die bei der Einrichtung des beA aufgetreten sind, führen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 31 a BRAO, sondern nur dazu, dass die Einführung des Postfachs verschoben werden muss.

 

Leitsatz des Autors der NJW P

 

ZPO §§ 130 Nr. 6, 519, 520

Unterzeichnung einer Berufungsschrift "i. A."

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 452/16

Fundstelle: NJW 2018, S. 1689 ff.

 

Eine von einer freien Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltssozietät „i. A." unterzeichnete Rechtsmittelschrift in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren genügt den Formanforderungen auch dann nicht, wenn die Mitarbeiterin zugelassene Rechtsanwältin ist.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

BRAO §§ 46 f.; BetrVG § 78 S. 2; SGB VI §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 231 Abs. 4

Keine Zulassung eines freigestellten Betriebsrats als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Urteil vom 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 791 ff.

 

1.   Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist.

 

2.   Das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG gebietet nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglied als Syndikusrechtsanwalt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Unvereinbare Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK

BGH, Beschluss vom 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16  = BeckRS 2017, 128301

Fundstelle: NJWspezial 2018, S. 30 f.

Die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um eine vorübergehende Tätigkeit handelt und der Jurist in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entscheidungsträger wahrgenommen wird.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

GG Art. 2, GVG § 72 II; WEG § 43; ZPO § 233

Fachanwaltskenntnisse über WEG-Zentralgerichtsbarkeit – Falsche Rechtsmittelbelehrung

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – V ZB 109/16

Fundstelle: NJW 2018, S. 164 f.

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, NJW 2017, 3002 = ZWE 2017, 293).

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 46 II-IV

Fachliche Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts

BGH, Beschluss vom 01.08.2017 - AnwZ (Brfg) 14/17

Fundstelle: NJW 2017, S. 2835 ff.

 

Regelungen, die keine Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbeitgeber gebunden ist, berühren die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts, unabhängig von Dichte und Detailliertheit dieser Regelungen, nicht.

 

Leitsatz der Redation der NJW

 

BRAO § 49 b I 1; RVG §§ 4 I, 34; BGB § 612 II

Zulässigkeit der kostenlosen anwaltlichen Erstberatung

BGH, Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 42/16

Fundstelle: NJW 2017, S. 2554 ff.

Der Rechtsanwalt darf kostenlose Erstberatungen für Personen anbieten, die einen Verkehrsunfall erlitten haben.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 73 II Nr. 1 u. 4, 112 c I 1, 120 a; VwGO § 43 

Präventive gerichtliche Überprüfung einer Werbemaßnahme

BGH, Urteil vom 03.07.2017 - AnwZ (Brfg) 45/15

Fundstelle: NJW 2017, S. 2556 ff

1.    Zur Abgrenzung einer einfachen Belehrung beziehungsweise eines präventiven Hinweises von einem belehrenden Hinweis beziehungsweise einer missbilligenden Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile BGHZ 194, 79 = NJW 2012, 3102 Rn. 12; NJW 2015, 72 Rn. 7 f.; NJW-RR 2016, 1146 Rn. 10; NJW 2017, 407 Rn. 10, 12).

 

2.    Hat die Rechtsanwaltskammer in Bezug auf ein von einem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten eine einfache Belehrung beziehungsweise einen präventiven Hinweis erteilt und damit keinen Verwaltungsakt erlassen, ist eine auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit des beabsichtigten Verhaltens gerichtete (vorbeugende) Feststellungsklage des Rechtsanwalts grundsätzlich nur dann zulässig, wenn ein spezielles, besonders schützenswertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Interesse besteht und die Verweisung des Rechtsanwalts auf den nachträglichen Rechtsschutz für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24.2.2016 – AnwZ [Brfg] 62/15, BeckRS 2016, 05140 Rn. 7 mwN; NJW-RR 2016, 1459 Rn. 13).

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 43 a Abs. 2, StPO § 97 i. V. m. §§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3

In den Kanzleiräumen betriebene Immobilienverwaltung

BGH, Beschluss vom 21.03.2017- AnwZ (Brfg) 3/17

Fundstelle: NJW-Spezial 2017, S. 350 f.

Die Ausübung einer Immobilienverwaltung in den Räumen einer Rechtsanwaltssozietät birgt nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

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