Einsichtsrecht der Generalstaatsanwaltschaft in Personalakten
BGH, Urteil vom 4.8.2020 -AnwZ (Brfg) 4/20 = BeckRS 2020, 24012
Fundstelle: NJW-Spez. 2020, S. 670

Die Generalstaatsanwaltschaft darf bereits im Ermittlungsverfahren Einsicht in die Personalakte eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer verlangen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO § 59a
Berufsrechtliche Anforderungen an die Zusammenarbeit mit einem "Of Counsel"
BGH, Beschluss vom 22.7.2020 - AnwZ (Brfg) 3/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 3170

 

Die berufliche Zusammenarbeit einer anwaltlichen Partnerschaftsgesellschaft mit einem nicht-anwaltlichen externen Berater (Of Counsel) verstößt dann gegen § 59 a I 1 BRAO, wenn eine gemeinschaftliche Berufsausübung in Form eines Rahmenvertrags für längere Dauer derart verstetigt ist, dass der Of Counsel über rein gutachterliche Tätigkeit hinausgehend Schriftsätze anfertigt und zeichnet und die Mandanten in außergerichtlichen Verhandlungen vertritt, ohne den Weisungen der Partnerschaftsgesellschaft unterworfen zu sein.

Leitsatz der Redaktion

 

 

BGB §§ 626, 628 II
Schadensersatzanspruch wegen vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts
BGH, Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2538

Dem Mandanten steht nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

BRAO § 46 II, V
Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach Verschmelzung
BGH, Urteil vom 14.7.2020 - AnwZ (Brfg) 8/20
Fundstelle: NJW 2020, S. 2970

1.

Anders als im Falle eines sonstigen Arbeitgeberwechsels liegt in einer Verschmelzung zweier Unternehmen kein Widerrufsgrund für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 b II BRAO.

2.

Die Rechtsanwaltskammer hat die Befugnis, in einem solchen Fall die Fortsetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem klarstellenden Verwaltungsakt zu bescheiden.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

FAO §§ 2 II, 5 I Buchst. n, 14g
Personenbeförderungsrecht bei Zulassung als Fachanwältin für Transportrecht
BGH, Urteil vom 22.6.2020 - AnwZ (Brfg) 48/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 3111

1.

Ein Mandant, der einen Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht aufsucht, darf erwarten, dass dieser sich im Bereich des Gütertransportrechts auskennt.

2.

Der Verleihung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht" steht entgegen, wenn der Rechtsanwalt überwiegend im Bereich des Personenbeförderungsrechts tätig ist.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

BRAO § 46 III, V
Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bei Beratung von Arbeitgeberkunden
BGH, Urteil vom 22.6.2020 - AnwZ (Brfg) 23/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2966

1.

Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis des Antragstellers prägt. EineTätigkeit in Rechtsangelegenheiten von Kunden des Arbeitgebers stellt keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers dar, selbst wenn sich dieser zu einer Beratung des Kunden verpflichtet hat (Fortführung von Senat NJW 2018, 3100 Rn. 39 ff. und Urteil vom 15.10.2018- AnwZ [Brfg] 58/17, BeckRS 2018, 30038 Rn. 11).

2.

Die rechtliche Beratung von Kunden des Arbeitgebers steht nach § 46 V BRAO einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entgegen, auch wenn die Wahrnehmung von Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers die Tätigkeit des Antragstellers prägt und dieser nur vereinzelt dessen Kunden berät. Jede rechtsberatende Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines Kunden des Arbeitgebers schließt unabhängig von deren Umfang grundsätzlich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt aus.

 

Leitsatz des Verfassers

 

 

BRAO §§ 30, 55
Leistungsansprüche aus einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte
BGH, Hinweisbeschluss vom 18.3.2020 - IV ZR 43/19
Fundstelle: NJW 2020, S. 2962

 

Die von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten erfasste freiberufliche "Tätigkeit als Rechtsanwalt" meint allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten geprägte "klassische" Tätigkeit des Rechtsanwalts, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist.

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

BRAO §§ 64 Abs. 2, 73 Abs. 2 Nr. 7, 89 Abs. 2 Nr. 6, 11 f Abs. 2 1 Nr. 2 Hs. 1. Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1
Wahlbeeinflussung durch Präsidenten einer Rechtsanwaltskammer
BGH, Urteil vom 07.12.2020 - AnwZ (Brfg) 19/19
Fundstelle: NJW S. 2041 ff.

  1. Die Klagebefugnis eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer bei einer Wahlanfechtung gem. 112 f II 1 Nr. 2 Hs. 1 BRAO ist ohne weitere Verpflichtung gegeben, etwaige Wahlfehler bereits in der Kammerversammlung zu rügen.
  2. Eine Rechtsanwaltskammer unterliegt als Selbstverwaltungskörperschaft und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung bei Vorstandswahlen einem Neutralitätsgebot, das ihr untersagt, in amtlicher Eigenschaft Einfluss auf die Willensbildung der Wähler zu nehmen und die Chancengleichheit der Bewerber zu verletzen.
  3. Der Rechenschaftsbericht des Präsidenten, den er in der Kammerversammlung vorträgt, wird von ihm in amtlicher Funktion gehalten, so dass dieser Bericht das Neutralitätsgebot bei der Vorstandswahl berücksichtigen muss.
  4. Ein Präsident verletzt in einem Rechenschaftsbericht das Neutralitätsgebot, wenn er die Grenze zur Wahlwerbung überschreitet, indem er offen Wahlwerbung für seine Wiederwahl betreibt und negative herabsetzende Äußerungen über seine Wahlgegner macht.
  5. Eine solche unzulässige Wahlbeeinflussung in einem Rechenschaftsbericht muss sich konkret und nicht nur theoretisch auf das Wahlverhalten der Mitglieder auswirken können.

    Leitsatz der Redaktion der NJW

 

§§ 666, 667 BGB; § 86 Abs. 1 VV RVG; § 43a Abs. 2 BRAO
Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Rechtsanwalt
BGH, Urt. v. 13.2.2020 - IX ZR 90/19
Fundstelle. RVGreport 2020, S. 196

1.

Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.

2.

Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten  auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

 

Leitsatz des Gerichts 

 

 

 

Vorträge und Schulungen keine anwaltliche Tätigkeit
 § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO
BGH, Beschluss vom 6.2.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19 = BeckRS 2020, 3416
Fundstelle: NJW-Spezial 2020, S. 222

 

§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO setzt die Tätigkeit in einem konkreten Einzelfall voraus.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial 

 

 

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