ZPO §§ 140 a Abs. 5, 233
Umfang der Ausgangskontrolle bei Versand über das beA
BGH, Beschluss vom 20.09.2022 – XI ZB 14/22
Fundstelle: NJW 2022, S. 3715 ff.


Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gem. § 130 a Abs. 5 S. 2 ZPO auf die Datei mit dem betreffenden Schriftsatz bezieht.

BRAO §§ 68 Abs. 1, Abs. 4, 69 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1
Wahl eines Vorstandsmitglieds nach dessen Amtsniederlegung
BGH, Urteil vom 12.09.2022 — AnwZ (Brfg) 41/21
Fundstelle: NJW 2022, S. 3717 ff.

  1. Ein durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt kann nicht im Wege der Nachwahl gem. § 69 Abs. 3 S. 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden.

  2. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 I BRAO auch dann nicht entgegen, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist.

  3. § 68 Abs. 4 BRAO ist auf den Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Nach- mit einer turnusmäßigen Neuwahl entsprechend anwendbar.


Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 46 Abs. 2 bis 5, 46 a Abs. 1, RDG § 7 Abs. 1 S. 2
Zulassung einer Schlichterin als Syndikusrechtsanwältin
BGH, Urteil vom 25.08.2022 – AnwZ (Brfg) 3/22
Fundstelle: NJW 2022, S. 3649 ff.

  1. Die Position einer anerkannten Schlichtungsstelle und die damit verbundene Pflicht zur Durchführung von Schlichtungsverfahren auf Grundlage der jeweiligen Verfahrensordnung führt nicht dazu, dass aus den Rechtsangelegenheiten der Beteiligten solche der Schlichtungsstelle werden.
  2. Wird eine Rechtsanwältin als Schlichterin für eine solche Schlichtungsstelle tätig, ist sie nicht nur – wie dies § 46 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 BRAO und § 7 Abs. 1 S. 1 RDG vorsehen – gegenüber Mitgliedern des Arbeitgebers tätig, sondern auch gegenüber den jeweils beteiligten Verbrauchern.

Leitsatz der Redaktion der NJW

StGB §§ 261, 2 III, V; GwG § 2
Qualifizierte Geldwäsche und Einziehung – Verpflichteter nach GwG
BGH Urteil vom 8.8.2022 - 5 StR 372/21
Fundstelle: NJW 2023, S. 460 ff.


  1. Den Qualifikationstatbestand des § 261 IV StGB nF erfüllt nur, wer bei der Geldwäsche in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, die ihn zum  Verpflichteten nach § 2 GwG macht.

  2. Ist die Anwendung einer neuen Gesetzesvorschrift geboten, weil sie gegenüber der zur Tatzeit geltenden die geringere Strafe vorsieht, kann eine nach der neuen Vorschrift zulässige Einziehung auch angeordnet werden, wenn dies nach der früheren Vorschrift rechtlich nicht möglich war. Die Beurteilung teilweise nach der alten und teilweise  nach der neuen Vorschrift ist auch mit Blick auf § 2 V StGB nicht zulässig.


Leitsatz der Redaktion der NJW

§ 234 I S. 2 ZPO
Kein Antrag zur Fristverlängerung
BGH Beschluss vom 9.2.2022 - XII ZB 474/21 = BeckRS 2022, 3653
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 255

Eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung einer Beschwerde kommt nicht in Betracht, wenn vor Fristablauf kein ordnungsgemäßer Antrag auf Fristverlängerung - etwa unter Hinweis auf eine nicht gewährte Akteneinsicht - gestellt worden ist.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

Art. 38 GG, § 191 b BRAO
Elektronische Wahl zur Satzungsversammlung
BGH Beschluss vom 30.5.2022 - AnwZ (BrfG) 47)21 = BeckRS 2022, 18281
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 542

§ 191 b II 2 BRAO, nach dem die Wahlen zur Satzungsversammlung auch als elektronische Wahl durchgeführt werden können, verstößt weder gegen das Demokratiegebot noch gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze des Art. 38 GG.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BRAO §§ 46, 46a
Bindungswirkung des Bescheids zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt*anwältin
BGH Urteil vom 13.05.2022 - AnwZ (Brfg) 21/21
Fundstelle: NJW 2022, S. 3236

  1. Verzichtet der/die Syndikusrechtsanwalt*anwältin ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines/ihres Anstellungsverhältnisses auf die ihm/ihr erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt*anwältin und widerruft die Rechtsanwaltskammer daraufhin den zugrundeliegenden Bescheid, so entfaltet dieser gleichwohl bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Bindungswirkung.

  2. Ein nur dienstvertraglich vereinbartes Weisungsverbot eines GmbH-Geschäftsführers reicht nicht aus, um seine fachliche Unabhängigkeit im Sinne des § 46 IV 2 BRAO zu gewährleisten (Bestätigung von BGH NJW 2021, 629). Auch aus dem Umstand, dass die Gesellschafter einem entsprechenden Änderungsvertrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zugestimmt haben, ergibt sich die notwendige fachliche Unabhängigkeit nicht.

Leitsatz der Redaktion 

BRAO §§ 46 a Abs. 1S. 1 Nr. 2, 7 Nr. 8
Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft als Syndikusanwalt
BGH, Urteil vom 25.03.2022 - AnwZ (Brfg) 8/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 414

Eine Zulassung zur Syndikusrechtsanwaltschaft scheidet aus, wenn innerhalb einer Organisationseinheit hoheitliche Maßnahmen getroffen werden und der Volljurist hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

FGO § 52 d
Zulässiger Kammerbeitrag
BGH, Beschluss vom 25.02.2022 – AnwZ (Brfg) 22/21
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 383

Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen, ohne auf die Einkommenssituation des einzelnen Anwalts abzustellen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

§ 2 Abs. 1, 3 RDG
Smartlaw – zulässiger Vertragsdokumentengenerator
BGH, Urteil vom 9.9.2021 – I ZR 113/20 = GRUR-RS 2021, 28479
Fundstelle: NJW-Spezial, S. 670

Wird mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators ein Vertragsentwurf erstellt, bei dem anhand von Fragen und vom Nutzer auszuwählenden Antworten standardisierte Vertragsklauseln abgerufen werden, liegt hierin keine unzulässige Rechtsdienstleistung.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

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