BRAO §§ 2, 59 c Abs. 1, Abs. 2, 59 e Abs. 1 S. 2

Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG nicht zulassungsfähig

AnwGH München, Urt. v. 15.11.2010 – BayAGH I – 1/10 = Beck RS 2011, 01039 Fundstelle: NJW-Spezial, S. 127

Eine Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG ist nicht zulassungsfähig, da eine Rechtsanwaltsgesellschaft bereits nicht wirksam als KG gegründet werden kann. Denn der Zweck einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, sondern besteht in der Ausübung eines freien Berufs.

Eine Zulassung der Komplementär-GmbH scheitert an § 59 c Abs. 1 BRAO, da die GmbH in diesem Rahmen nicht als reine Berufsausübungsgesellschaft, sondern auch als Beteiligungsgesellschaft konzipiert ist.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

BRAO § 43 b; § 7 Abs. 2 BORA; StBerG § 43 Abs. 4 S. 3

Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“

AGH NW, Urt. v. 05.11.2010 – 2 AGH 29 und 30/09 Fundstelle: nicht veröffentlicht

Die Führung der Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ durch Rechtanwälte ist zulässig, jedenfalls sofern die Tätigkeitsbeschreibung nicht in einem unmittelbaren Aufzählungszusammenhang mit einer Berufsbezeichnung geführt wird, die Rechtsanwälte Fachanwälte für Steuerrecht sind und den Fachbereich auch schwerpunktmäßig ausüben.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

Anmerkung:

Eine nahezu ausnahmslos steuerberatend tätige Rechtsanwaltssozietät führt die Kurzbezeichnung „A / B Steuerberatung – Rechtsberatung“. Beide Sozien sind Fachanwälte für Steuerrecht, einer davon zudem noch vereidigter Buchprüfer.

Die Rechtsanwaltskammer sah in der Führung der Bezeichnung „Steuerberatung“ gestützt auf die Entscheidung des BVerfG vom 22. März 2006, 1 BvR 97/06, eine Irreführung und damit einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 2. Alternative BORA, da sie den Eindruck erwecke, als seien die Rechtsanwälte berechtigt, den Titel „Steuerberater“ zu führen.

Dem ist der AGH mit seinen vorgenannten Entscheidungen entgegengetreten. Demnach seien Rechtsanwälte gemäß Art. 12 GG, § 43 b BRAO berechtigt, das „Publikum“ in Form und Inhalt sachlich über ihre berufliche Tätigkeit zu unterrichten. Eine solche sachliche Unterrichtung stelle die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ dar. Die Tätigkeitsbeschreibung stelle auch keine Irreführung dar, da das fachkundige Publikum wisse, dass außer Steuerberatern im engen Sinne auch noch anderweitige Berufsträger wie insbesondere Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer befugt und in der Lage seien, steuerberatende Tätigkeiten vorzunehmen. Ein solches Publikum setze daher die Bezeichnung „Steuerberatung“ nicht automatisch mit dem Berufstypus des Steuerberaters gleich.

Erwartet werde vielmehr bei Führung der Tätigkeitsbeschreibung eine entsprechende Fachkompetenz. Diese Fachkompetenz sei bei den betroffenen Rechtsanwälten gegeben aufgrund ihrer Qualifikationen als Fachanwälte im Steuerrecht, als vereidigter Buchprüfer und ihrer schwerpunktmäßigen Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liege dagegen ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Berufsbezeichnung mit einer Tätigkeitsbeschreibung verknüpft worden sei („Rechtsanwälte und Steuerberatung“). Ob eine solche aufzählende Verknüpfung eine Irreführung für den Geschäftsverkehr heraufbeschwöre könne im zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, da dort die Tätigkeitsbeschreibung „Steuerberatung“ nicht mit einer Berufsbezeichnung verbunden worden sei.

 

FAO § 24 Abs. 6

Keine Teilnahme eines Dritten am nichtöffentlichenFachgespräch

AnwGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.08.2010 – 1 AGH 20/09 = BeckRS 2011, 69335 Fundstelle: NJW-Spezial 2011, S. 191

§ 24 Abs. 6 S. 2 FAO gewährleistet eine beschränkte Öffentlichkeit im Rahmen eines Fachgesprächs, die eine Erweiterung des Zuhörerkreises nicht zulässt.(Leitsatz des Rezensenten des KammerReports)

BRAO §§ 14 Abs. 4, 155 Abs. 2, VwGO § 67 Abs. 4

Verlust der Postulationsfähigkeit nach Widerruf der Zulassung

AnwGH Sachsen, Gerichtsbescheid vom 12.05.2010 – AGH 1/10 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 414

Ein Rechtsanwalt, dessen Zulassung nach dem 01.09.2009 unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen worden ist, darf sich vor dem Anwaltsgerichtshof nicht mehr selbst vertreten.

 

RA Benedikt Trockel, Geschäftsführer

 

 

BRAO §§ 59 e Abs. 2 S. 1, 59 f Abs. 1

Mehrheitserfordernisse bei einer Rechtsanwaltsgesellschaf

AnwGH München, Urt. v. 25.02.2010 – BayAGH I 25/09 Fundstelle: NJW-Spezial 2010, S. 606

Bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft muss die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Anwälten zustehen, da das entscheidende Gewicht bei der Willensbilligung stets den Anwälten selbst zukommen muss.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BORA § 7 Abs. 2

„Rechtsanwalt für …“

 AnwGH Schleswig-Hostein, Beschl. v. 05.02.2009 - 2 AGH 6/07 Fundstelle: bisher nicht veröffentlicht

Die Bezeichnung „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ ist gemäß § 7 Abs. 2 BORA unzulässig, da sie die Gefahr einer Verwechslung mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ begründet und irreführend ist.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

 

 

Rechtsanwalt Benedikt Trockel

 

 

 

BRAO § 43 c Abs. 1 S. 1; FAO §§ 14 a, 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 h, 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, Abs. 2

Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen – „Fachanwalt für Versicherungsrecht“

AnwGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.12.2008 – AnwGH 14/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 858 f.1.     Für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen ist unter anderem die persönliche und weisungsfreie Bearbeitung von mindestens zehn gerichtlichen Verfahren erforderlich. Dabei genügt nicht die schlichte Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, die ausschließlich zum Bereich des Haftungsrechts gehört, sondern es muss eine spezifische versicherungsrechtliche Implikation und damit ein entsprechender Bearbeitungsschwerpunkt gegeben sein. Dies ist anzunehmen, wenn die privatversicherungsrechtliche Problematik den jeweiligen Streitgegenstand zumindest geprägt bzw. beeinflusst hat.

 

2.     Nicht gewonnene praktische Erfahrungen können nicht durch ein erfolgreiches Fachgespräch ersetzt werden. Dieses ist nur erforderlich, wenn die vorgelegten Unterlagen trotz ihrer Mangelhaftigkeit so viel an Nachweiskraft beinhalten, dass zu erwarten, jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, der Antragsteller könne durch Beantwortung diesbezüglicher Fragen die für den Ausschuss bestehenden Zweifel und Unklarheiten beheben.

 

Leitsatz des Gerichts

FAO § 24 Abs. 4 S. 3

Nachmeldung von Fällen im gerichtlichen Verfahren zur Fachanwaltsverleihung

AGH Berlin, Beschl. v. 24.11.2008 – 2 AGH 4/08
Fundstelle: noch nicht veröffentlicht

1.  Eine erstmalig im gerichtlichen Verfahren gegen einen abgelehnten Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung vorgelegte Fallliste kann keine Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller eine ihm im Antragsverfahren gem. § 24 FAO gesetzte Nachfrist mehrfach missachtet hat.5

2.  Etwas anderes könnte gelten, wenn der Antragsteller in der Zeit des gerichtlichen Verfahrens neue Fälle bearbeitet hat und diese in das Verfahren einführen möchte.5

 

Leitsatz des Bearbeiters des KammerReports

 

Anmerkung:

Der Antragsteller hatte einen Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung gestellt. Der zuständige Fachanwaltsausschuss teilte dem Antragsteller im Rahmen der Antragsprüfung mit, er beabsichtige, Fälle zu seinen Ungunsten zu gewichten und deshalb würden die erforderlichen Fallzahlen nicht mehr erreicht. Der Antragsteller wurde zur ergänzenden Stellungnahme und Vorlage von Arbeitsproben unter Fristsetzung aufgefordert. Ebenso wurde ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist Fälle nachzumelden.

Nach erfolglosem Fristablauf erteilte der Fachanwaltsausschuss dem Antragsteller eine inhaltsgleiche Auflage unter erneuter Fristsetzung mit dem Zusatz, dass er nach Fristablauf dem Vorstand die Zurückweisung des Antrags empfehlen werde. Nach erfolglosem Ablauf auch dieser Frist wurde dem Antragsteller erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme unter Fristsetzung gewährt. Der Antragsteller beantragte sodann eine Fristverlängerung, ohne allerdings innerhalb der verlängerten Frist Stellung zu nehmen. Der Antrag wurde daraufhin abgelehnt.

Hiergegen erhob der Antragsteller unter Beifügung einer erweiterten Fallliste einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der jedoch keinen Erfolg hatte. Der AGH stellt in den Gründen zwar nicht in Abrede, dass Falllisten, die nach Antragstellung vorgelegt werden, grundsätzlich Berücksichtigung finden können. In dem konkreten Fall könne dem Antragsteller aber nicht mehr die Möglichkeit zur Nachmeldung von Fällen eröffnet werden, da der Antragsteller die ihm mehrmals gesetzte Ausschlussfrist unter grobem Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten versäumt habe. Würde in einem solchen Fall anders verfahren, würde das Setzen einer Nachfrist gem. § 24 FAO überflüssig. Es sei aus diesem Grund nicht ersichtlich, weswegen vom gesetzlich geregelten Fall, dass der Nachweis der praktischen Erfahrungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer bei Antragstellung erbracht werden müsse, abgewichen werden solle, wenn der Antragsteller eine Ausschlussfrist mehrfach missachte. Etwas anderes könne aber gelten, wenn der Antragsteller in der Zeit des gerichtlichen Verfahrens neue Fälle bearbeitet habe und diese einführen möchte. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

FAO § 5 S. 1, MuSchG §§ 3, 6

Dreijahreszeitraum eines Fachanwaltsantrags

AGH NW, Beschl. vom 22.08.2008- 1 AGH 39/08
- noch nicht veröffentlicht -

Der Dreijahreszeitraum gemäß § 5 S. 1 FAO verlängert sich um die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 6 MuSchG.

Leitsatz des Rezensenten des KammerReports

Anmerkung:

§ 5 S. 1 FAO bestimmt, dass die von dem Antragsteller im Rahmen eines Fachanwaltsantrags nachzuweisenden Fälle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem jeweiligen Fachgebiet bearbeitet worden sein müssen. Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat der AGH NW nunmehr entschieden, dass § 5 S. 1 FAO zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Normen des Grundgesetzes dahingehend auszulegen sei, dass sich der Dreijahreszeitraum um den Zeitraum des Beschäftigungsverbots der §§ 3, 6 MuSchG von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, insgesamt also derzeit 14 Wochen, verlängere, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Antragstellerin in dem Dreijahreszeitraum ein Kind zur Welt gebracht habe.

 

 

BRAO § 43 a Abs. 4; BORA § 3

Wahrnehmung widerstreitender Interessen durch Treuhandtätigkeit

AnwG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2008 – II AnwG 21/07 = BeckRS 2008, 24192
Fundstelle: NJW-Spezial 2008, S. 766 f.

Lässt sich ein Anwalt unwiderruflich von seinem Mandanten und der Gegenpartei anweisen, auf sein Anderkonto einen Betrag zur Sicherung des Anspruchs der Gegenpartei zu verwahren, verstößt er gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen.

 

Leitsatz des Gerichts

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