BRAO § 28

Verbot der Einrichtung einer Zweigstelle

AGH NW, Beschl. v. 31.03.2006 – 1 ZU 65/05 Der AGH NW sieht sich gehindert den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin auf Einrichtung einer Zweigstelle zu bestätigen und den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen, da es das Zweigstellenverbot des § 28 Abs. 1 S. 1 BRAO (einschließlich des Verbots auswärtiger Sprechtage) als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar hält. Das Verfahren wird daher ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit des § 28 BRAO eingeholt.6

BRAO § 59; GG Art. 12
Verbot der Sternsozietät für Rechtsanwälte nicht verfassungswidrig

AnwGH Hamburg, Beschl. v. 27.09.2004 – I ZU 8/03 (nicht rechtskräftig)

Fundstelle: NJW 2005, 159 1. Das Verbot der Sternsozietät für Rechtsanwälte in § 59 a BRAO verstößt nicht gegen Art. 12 GG.

2. Das Verbot der Sternsozietät für Rechtsanwälte stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) gegenüber Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern dar, die ein Verbot der Sternsozietät nicht kennen, denn die Berufsbilder sind nicht entsprechend vergleichbar. Insbesondere sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nicht Organe der Rechtspflege wie Rechtsanwälte. (Leitsätze der NJW-Redaktion)

FAO, § 6 Abs. 3

1. Eine Fallliste, die sich auf die Angabe von Schlagworten und Stichpunkten beschränkt, ohne einen Gesamtüberblick über die Funktion und die Tätigkeit in der Sache zu geben, genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO.2)

2. Auch bei einem Kanzleiwechsel trifft den Fachanwaltsbewerber die umfassende Darlegungslast hinsichtlich der besonderen praktischen Erfahrungen. Ggfs. müssen die notwendigen Informationen auf gerichtlichem Weg vom Arbeitgeber beschafft werden.

AGH Baden-Württemberg, B. v. 15.07.2004 – AGH 45/2002 (I) Gem. § 6 Abs. 3 FAO sind Falllisten vorzulegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Im entschiedenen Fall hatte die Fachanwaltsbewerberin zwar Falllisten vorgelegt, konkrete Angaben zu Art und Umfang der jeweils erbrachten Tätigkeit fehlten jedoch. In den Rubriken „Sachverhalt“ der ursprünglichen Fallliste und „Tätigkeit“ in der Ergänzung der Fallliste beschränkte sich die Antragstellerin auf Schlagworte und Stichpunkte, ohne einen Gesamtüberblick über ihre Funktion und Tätigkeit in der Sache zu geben.

Anhand dieser Liste war die Rechtsanwaltskammer nach Auffassung des Gerichts nicht in der Lage, sich über Art und Umfang der Tätigkeit im Fachgebiet einen ausreichenden Überblick zu verschaffen. Ebenso wenig war ein möglicher Zusammenhang von Fällen zur Vornahme einer Gewichtung überprüfbar. Schließlich war die Kammer aufgrund der erfolgten Darlegungen auch nicht in der Lage, Feststellungen darüber zu treffen, ob ausreichende Fälle mit kollektivrechtlichem Bezug (§ 10 Ziff. 2 FAO) bearbeitet wurden.

Die Antragstellerin hatte die unzureichende Fallliste damit erklärt, dass sie nach einem Kanzleiwechsel nicht mehr über die notwendigen Informationen verfüge und ihr ehemaliger Arbeitgeber ihr diese Informationen vorenthalte. Von einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung oder einer Einschaltung der Rechtsanwaltskammer hatte die Antragstellerin abgesehen.

Der AGH Baden-Württemberg lässt offen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, bei denen ein Antragsteller den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen unter erleichterten Bedingungen führen kann, weil ihm der Zugriff auf die notwendigen Informationen unmöglich ist. Nach Ansicht des Gerichts werden sich diese Probleme in der Praxis dann nicht stellen, wenn der Fachanwaltsbewerber seine praktischen Arbeiten im Hinblick auf eine spätere Auflistung zeitnah selbst dokumentiert und sammelt. Im konkreten Fall hat die Antragstellerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um der ihr obliegenden Informationspflicht nachzukommen. Nach Auffassung des Gerichts wäre es der Antragstellerin durchaus zumutbar gewesen, sich ggfs. über den Weg einer Klage Einsicht in das von ihr früher bearbeitete Aktenmaterial zu verschaffen. Auch wäre es möglich gewesen, dass die Antragstellerin die Rechtsanwaltskammer einschaltet, zumal dann die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Rechtsanwaltskammer von Beginn an in die besonderen Schwierigkeiten der Informationsbeschaffung eingebunden wäre.

Im Ergebnis hat die Antragstellerin der ihr obliegenden Darlegungslast nicht genügt.

Hinweis:
Die Entscheidung ist durchaus von praktischer Relevanz. Es kommt immer wieder vor, dass Fachanwaltsbewerber nach einem Kanzleiwechsel Schwierigkeiten haben, die notwendigen Informationen zu beschaffen. Wird der Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung in Erwägung gezogen, empfiehlt es sich dringend, bereits frühzeitig die bearbeiten Fälle in einer der Vorschrift des § 6 Abs. 3 FAO genügenden Weise zu dokumentieren.

BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 9
1. § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ermächtigt die Rechtsanwaltskammern, bei der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen.1)
2. ...

AGH Hamburg B. v. 13.02.2004 - 2 ZU 9/03, 1.
§ 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ermächtigt die Rechtsanwaltskammern, bei der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen.1)

2.
Angesichts des den Rechtsanwaltskammern in § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO zugewiesenen umfassenden Ausbildungsauftrages ist es in erweitender Auslegung dieser Norm mit den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer vereinbar, die Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter zu tragen. 1)

3.
Eine von den Mitgliedern einer Anwaltskammer zu zahlende jährliche zweckgebundenen Ausbildungsumlage in Höhe von 25,00 € ist bei einem Jahresbeitrag von 215,00 € angemessen, zumutbar und verhältnismäßig.1)

AGH Hamburg B. v. 13.02.2004 - 2 ZU 9/03,

Der Anwaltsgerichtshof Hamburg hatte über die Anfechtung eines Beschlusses der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Hamburg zu entscheiden. Die dortige Kammerversammlung hatte im Jahre 2003 beschlossen, für die Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung (Arbeitsgemeinschaften und Erstellung von Anwaltsklausuren) eine zweckgebundene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr jedem Kammermitglied aufzuerlegen. Der antragstellende Rechtsanwalt vertrat die Auffassung, der angegriffene Umlagenbeschluss sei nichtig. Er sei sowohl unter Verletzung der BRAO als auch inhaltlich fehlerhaft, weil er einen Gegenstand regele, für den weder die Rechtsanwaltskammer, noch die Kammerversammlung Beschlusskompetenz habe.

Der AGH Hamburg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der AGH stellt fest, die finanzielle Beteiligung der Rechtsanwaltskammer an der Referendarausbildung in Form der Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter sowie der Mitfinanzierung eines mit der Erstellung von Anwaltsklausuren beauftragten Rechtsanwalts sei als eine der Rechtsanwaltskammer zugewiesene Aufgabe anzusehen und falle damit in ihren legitimen Aufgabenbereich. Die Aufgaben der Kammerversammlung seien in § 89 BRAO, die Aufgaben des Kammervorstandes in § 73 BRAO niedergelegt. Die Regelungen der beiden Vorschriften würden zusammen den wesentlichen Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern ergeben. Mit der Neuregelung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO obliege es seit dem 01.07.2003 dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, „bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen“. Durch die Neuregelung dieser Norm nehme der Gesetzgeber die Rechtsanwaltskammern in die Pflicht, die – unter Erweiterung ihrer bisherigen Aufgaben – verstärkt im Bereich der theoretischen Juristenausbildung mitwirken sollten, um insbesondere den Juristennachwuchs auf die anwaltliche Praxis vorzubereiten. Aus der Formulierung „obliegt insbesondere“ ergebe sich, dass die in § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO aufgeführten Einzelaufgaben nur beispielhaft genannt seien. Die „insbesondere“-Regelung begründe eine Zuständigkeit für weitere Aufgaben. Es sei gerechtfertigt anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Rechtsanwaltskammern über ihren bisherigen begrenzten Beitrag an der Juristenausbildung hinaus einen umfassenden Ausbildungsauftrag habe zuweisen wollen. Dies habe die Berechtigung der Kammern zur Folge, auch die für ihre Beteiligung an der Juristenausbildung erforderlichen finanziellen Mittel einzusetzen, denn ohne Einsatz finanzieller Mittel sei der Ausbildungsauftrag nicht zu erfüllen.

Daher seien die Rechtsanwaltskammern im Wege der erweiternden Auslegung des § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO befugt, „bei der Prüfung der Referendare“ eigenständig tätig zu werden und in diesem Zusammenhang z. B. an der Einstellung und Finanzierung eines Rechtsanwalts mitzuwirken, der damit beauftragt wird, Anwaltsklausuren für das 2. Staatsexamen zu erstellen. Dabei sei es unerheblich, ob der Rechtsanwalt den Anstellungsvertrag mit der Rechtsanwaltskammer selbst oder einer BGB-Gesellschaft, deren Mitgesellschafterin die Rechtsanwaltskammer ist, abschließt. Ebenso sei unerheblich, ob der Rechtsanwalt seine Tätigkeit innerhalb der Kammer oder im Landesjustizprüfungsamt ausübe.

Ebenso in erweiternder Auslegung des § 73 Abs. 2 Nr. BRAO sei es mit den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer vereinbar, die Vergütung der anwaltlichen Arbeitsgemeinschaftsleiter zu tragen. Der Aufgabe, qualifizierte Rechtsanwälte als Leiter von Arbeitsgemeinschaften vorzuschlagen, könnten die Rechtsanwaltskammern nur nachkommen, wenn interessierte Rechtsanwälte mit einer angemessenen Vergütung rechnen können. Das vom Staat gewährte Entgelt, wie dies z. B. Richter für eine entsprechende nebenberufliche Tätigkeit aus der Staatskasse erhalten, sei als nicht ausreichend anzusehen. Denn der anwaltliche Arbeitsgemeinschaftsleiter mache während des Unterrichts einschließlich der Vorbereitung keinen anwaltspezifischen gegenüber Mandanten abzurechnenden Umsatz, während seine fixen Bürokosten weiterlaufen.

Die durch die Kammerversammlung beschlossene Umlage in Höhe von 25,00 € pro Jahr pro Kammermitglied sei auch verhältnismäßig. Der Jahresbeitrag zur Rechtsanwaltskammer habe im Jahre 2003 215,00 € betragen. Hieraus habe sich ein Jahresbeitragsvolumen von ca. 1,44 Mio. € ergeben. Dem gegenüber stehe eine Summe von 150.000,00 €, die durch die Rechtsanwaltskammer ab 2004 für die anwaltsbezogene Referendarausbildung aufgewandt werden solle. Dies entspreche ca. 10 % des rechnerischen Beitragaufkommens 2003. Die beschlossene Ausbildungsumlage von 25,00 € stelle im Verhältnis zum Jahresbeitrag von 215,00 € 11,63 % des Jahresbeitrages dar. Wegen der erheblichen Bedeutung, die eine verbesserte Ausbildung des juristischen Nachwuchses für die Rechtsanwaltschaft insgesamt habe, sei eine jährliche zweckgebundene Ausbildungsumlage in dieser Höhe angemessen und zumutbar. Für einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sieht der entscheidende AGH keinen Ansatz.

Abschließend stellt der AGH folgendes fest: Selbst wenn man § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO als Ermächtigungsgrundlage für eine finanziellen Beteiligung der Kammern ablehne, wäre die Kammerversammlung berechtigt gewesen, nach § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO eine Umlage für die vorgesehene finanzielle Beteiligung an der Juristenausbildung zu erheben. Die Kammerversammlung sei zuständig für alle Angelegenheiten, die von allgemeiner, nicht nur wirtschaftlicher Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berühren. Die Ausbildung geeigneten anwaltlichen Nachwuchses sei eine solche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft. Die Verbesserung der Ausbildung und Vorbereitung auf den Anwaltsberuf diene gruppenspezifischen Interessen der Rechtsanwaltschaft und wirke sich auf den gesamten Berufsstand positiv aus, so der AGH. Die Qualität der Rechtsberatung werde gesichert; die Stellung der Rechtsanwaltschaft auf dem Beratungsmarkt insgesamt auf Dauer gefestigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die Beschlussfassung der Kammerversammlung nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ist nicht bestandskräftig. Voraussichtlich wird sofortige Beschwerde eingelegt werden.

BRAO § 43 c I 3; GG Art. 12
1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung einer dritten Fachanwaltsbezeichnung ist selbst bei Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen von Gesetzes wegen (§ 43 c I 3 BRAO) ausgeschlossen.
2. § 43 c I 3 BRAO ist mit der Beschränkung der Befugnis des Führens einer Fach-anwaltsbezeichnung auf zwei Rechtsgebiete eine Berufsausübungsregelung, die nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, sondern durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gestützt wird.

AnwGH Celle, Beschl. v. 11.02.2004 - AGH 24/03 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 1113 f.)

BRAO § 43 b; BORA § 6
1. Die Kurzbezeichnung „X Associates“ erweckt durch die Verwendung des englischen Worts den Eindruck, dass es sich bei der so bezeichneten Kanzlei um einen Zusam-menschluss von Rechtsanwälten im internationalen Bereich handelt.
2. Ist in einer Kanzlei nur ein Anwalt auch im Ausland zugelassen, liegt aber der Schwerpunkt der Sozietät in Deutschland, ist die Bezeichnung „X Associates“ irre-führend im Sinne des § 43 b BRAO, § 6 BORA.

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.12.2003 – 2 ZU 15/03 (nicht rechtskräftig) (Fundstelle: NJW 2004, 1537 f.)

BORA §§ 6, 7; BRAO § 73 II
1. Auf Belehrungen der Rechtsanwaltskammer findet das Verwaltungsverfahrensge-setz keine Anwendung; es handelt sich nicht um bestandskräftige Verwaltungsakte.
2. Die Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Verkehrsrecht“ kann in Praxis-broschüren, Internetanschriften und ähnlichen Informationsmitteln verwendet wer-den, nicht hingegen auf dem Briefkopf, Kanzleischild oder in Anzeigen.

AnwGH Niedersachsen, Beschl. v. 27.10.2003 – AGH 4/03 (Fundstelle: NJW 2004, 1536 f.)

1.Ein Mediator, der nicht gleichzeitig einem der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe angehört, kann nicht Mitglied einer RA-Sozietät sein.

...Niedersächsischer AGH, B. v. 17. September 2002 -AGH 6/02 (Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 282 f.) 1.
Ein Mediator, der nicht gleichzeitig einem der in § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufe angehört, kann nicht Mitglied einer RA-Sozietät sein.

2.
Zweck des § 59 a ist sicherzustellen, dass im Interesse des rechtsuchenden Publikums die mit dem RA in einem Büro tätigen Angehörigen anderer Berufe in gleicher Weise wie der RA der Verschwiegenheitspflicht und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen.

1. Dem Begriff der Rechtsbeugung kommt nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, wenn er im Zusammenhang mit einem bestimmten Urteil steht, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht.

.....

AGH Saarland, U. v. 12. August 2002 - AGH 2/02
(Fundstelle: MDR 2003, 180)
1.
Dem Begriff der Rechtsbeugung kommt nicht die Qualität einer Formalbeleidigung zu, wenn er im Zusammenhang mit einem bestimmten Urteil steht, in sachliche Einwände eingebettet ist und damit als - scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik steht.

2.
Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt vor, wenn dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten durch die Wendung „sollte das juristische Handwerkszeug zunächst einmal, soweit hierzu imstande, benutzt werden" die Fähigkeit abgesprochen wird, diesen Beruf ordnungsgemäß auszuüben

1. Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

....

Bayerischer AGH, B. v. 24. Juli 2002 - BayAGH 142/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 283 f.)
1.
Für die Gestaltung eines Briefbogens einer Partnerschaftsgesellschaft trifft gem. § 33 Abs. 2 BORA jeden RA die persönliche Verantwortung.

2.
Ein RA kann sich nicht darauf berufen, einer rechtswidrigen Mehrheitsauffassung der Partnerschaftsmitglieder nicht widersprechen zu können. Vielmehr ist jeder einzelne Partner der Gesellschaft verpflichtet, daran mitzuwirken, dass gesetzeskonform gehandelt wird.

3.
Notfalls ist es dem RA möglich und zumutbar, persönlich nur Briefbögen zu verwenden, die den gesetzlichen Anforderungen genügen und für die Mehrkosten bei völliger Uneinsichtigkeit der Partner Regress zu nehmen

Seite 11 von 12

Geschäftsstelle

Ostenallee 18
59063 Hamm
Deutschland
vCard
Geschäftsstelle
+49 2381 985000

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag 08:00 - 13:00 Uhr
13:30 - 16:30 Uhr
Freitag 08:00 - 13:30 Uhr

 

Anschrift & Postfach

Postanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Postfach 21 89
59011 Hamm
Hausanschrift Rechtsanwaltskammer Hamm
Ostenallee 18
59063 Hamm