FAO § 15
Keine Möglichkeit der Nachholung unterlassener Fortbildung
AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2015 – 1 AGH 23/15
Nachdem in der FAO vorgesehenen Regime des Nachweises der Fortbildung ist es nicht zulässig, Fehlzeiten aus einem Kalenderjahr im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO gilt vielmehr für jedes Kalenderjahr gesondert und ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen.4
Mit dem Ablauf des Kalenderjahrs steht daher unwiderruflich fest, ob die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO erfüllt ist oder nicht.
Siehe auch Artikel auf Seite 7 des KammerReports Nr. 2/2016 vom 21.03.2016
Leitsatz des Verfassers des KammerReports