1. Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar.

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AGH Hamm, U. v. 7. Juni 2002 – 2 ZU 2/02 AGH/NW(Fundstelle: NJW-RR 2002, 1494 ff.) 1.
Die Regeln der anwaltlichen Berufsordnung sind auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Dies gilt zunächst jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte, die gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet sind zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Auf die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind die Bestimmungen der BORA zumindest analog anwendbar.

2.
Nicht sozietätsfähige Personen dürfen auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gem. § 8 BORA nicht geführt werden.

Der AGH Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem auf dem Briefbogen einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine „Diplom-Verwaltungswirtin“ aufgeführt wurde, die als Sachbearbeiterin in der Gesellschaft tätig ist.

Hierin liege, so der AGH, ein Verstoß gegen § 8 i. V. m. § 33 BORA. Die Regeln der Berufsordnung seien auch auf die Anwalts-GmbH anwendbar. Die in der Kommentierung vertretene Auffassung (Hartung / Holl, § 33 BO Rdnr. 20 und 29), wonach eine Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Anwalts-GmbH in der Berufsordnung fehle, da in § 59 m Abs. 2 BRAO nicht auf § 59 b BRAO verwiesen wird, gehe fehl. Zunächst sei festzuhalten, dass die BORA jedenfalls für die in der GmbH tätigen Rechtsanwälte gelte. Diese seien zudem gem. § 33 Abs. 2 BORA verpflichtet zu gewährleisten, dass die Regeln der Berufsordnung, die gem. § 33 Abs. 1 BRAO für alle Rechtsformen der Zusammenarbeit gelten, auch von der Organisation eingehalten werden, in der sie tätig sind. Da gem. § 59 e Abs. 3und § 59 f Abs. 1 BRAO Gesellschafter und Geschäftsführer der Anwalts-GmbH mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen, bestehe auch die tatsächliche Möglichkeit, diese Regeln im Rahmen der Gesellschaft durchzusetzen. Aus diesem Grunde bedürfe es einer eigenen Berufsordnung für die GmbH nicht. Jedenfalls seien die Regeln der Berufsordnung über eine analoge Anwendung des § 59 b BRAO anwendbar. Eine Begründung für das Aussparen der RA-GmbH im Rahmen der Berufsordnung sei nicht ersichtlich. Es handele sich um ein Versehen des Gesetzgebers, also um eine unbewusste Regelungslücke, da es an einem Grund für die sachliche Ungleichbehandlung der GmbH im Vergleich zu anderen Zusammenschlüssen fehle.

Auch § 8 BORA, wonach die Werbung durch die Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit mit Personen, die nicht sozietätsfähig im Sinne des § 59 a BRAO sind, untersagt ist, sei auf eine Anwalts-GmbH anwendbar. Diese Bestimmung sei nicht auf Personengesellschaften allein zugeschnitten. Weshalb eine Kapitalgesellschaft auf angestellte Personen, die die normierten Voraussetzungen nicht erfüllen, hinweisen dürfen soll, und eine Personengesellschaft nicht, sei nicht ersichtlich. Auch werde § 8 BORA nicht durch § 10 Abs. 2 BORA verdrängt. Zwar regele § 10 BORA ausdrücklich den Briefbogen und enthalte in seinem Absatz 2 nicht die Einschränkung auf „sozietätsfähige Berufe“. Dies führe jedoch nicht dazu, dass entgegen § 8 BORA nicht sozietätsfähige Angestellte in den Briefbogen aufgenommen werden dürfen. Denn ob der Anwalt überhaupt eine solche Zusammenarbeit kundgeben darf, werde grundsätzlich in § 8 BORA geregelt.

1.
Ein RA, der ohne Ausnahmegenehmigung durch die Gestaltung seines Briefbogens den Eindruck erweckt, er betreibe eine Zweigstelle, verstößt gegen § 28 Abs. 1 BRAO4.

2.
Ob in sogenannten Insolvenzbüros tatsächlich eine rechtsanwaltliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist ohne Belang. Maßgeblich kann allein sein, ob der Briefbogen durch seine Gestaltung und Wortwahl den Betrieb einer Zweigstelle anzeigt und in diesem Sinne von einem Durchschnittsmandanten verstanden wird.

Bayerischer AGH, B. v. 27. Februar 2002 - BayAGH 132/01
(Fundstelle: BRAK-Mitt. 6/2002, 286 f.)
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Die Aufwendungen des Abwicklers sind nicht Teil der gem. §§ 53 Abs. 10 S. 5, 55 Abs. 3 S. 1 BRAO festzusetzenden Vergütung, für die die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge haftet. Vielmehr besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 53 Abs. 9 S. 2, 55 Abs. 3 BRAO i. V. m. § 670 BGB ausschließlich gegenüber dem Vertretenen, also dem ehemaligen Rechtsanwalt, dessen Praxis abgewickelt wird.

AGH NW, B. v. 1. Februar 2002 - 2 ZU 24/01

Der Antragssteller begehrte die Festsetzung und Erstattung von Kosten, die im Rahmen der Abwicklung für die Aufbewahrung und Vernichtung des übernommenen Aktenbestandes angefallen waren, durch die Rechtsanwaltskammer. Den gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der AGH zurückgewiesen. Die Aufwendungen des Abwicklers seien nach der Systematik der BRAO nicht Teil der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzenden Vergütung, für die sie wie ein Bürge haftet. Vielmehr sei der Ersatz der Aufwendungen in § 53 Abs. 9 S. 2 und die dort vorgenommene Verweisung auf § 670 BGB abschließend geregelt. Schuldner sei deshalb allein der ehemalige Rechtsanwalt, dessen Kanzlei abgewickelt wird. Zwar könne die Rechtsanwaltskammer trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung dem Abwickler verbindlich zusagen, neben der festgesetzten Vergütung auch sonstige Aufwendungen zu erstatten. Eine solche Zusage sei für den streitigen Teil der Aufwendungen aber nicht abgegeben worden.

Der in einer Zeitungsannonce eines Rechtsanwalts drucktechnisch deutlich hervorgehobene Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stellt keine unzulässige Werbung i.S.d. §§ 43 b BRAO, 6 BORA dar. Der anschließende Hinweis auf mindestens sechs Interessen- und/oder Tätigkeitsfelder mit dem Wortlaut: „Das Recht rund um die Geschäftsidee“ sowie kleiner gedruckt die Bereiche „Patente und Verwertung, Marken und Muster, Internet und Wettbewerb“ verstößt hingegen gegen die §§ 43 b, BRAO, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA.

AGH Hamburg, U. v. 21. Januar 2002- II EVY 3/00

Das anwaltliche Werberecht lasse, so das Gericht, jede sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr zu. Nach diesen Wertungsmaßstäben könne eine Unsachlichkeit der Aussage „ALL YOU NEED IS L@W“ im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Insbesondere sei die Anzeige nicht irreführend, denn weder die Nennung der Internetadresse, noch die Verwendung des @-Zeichens erwecke den Eindruck, es handele sich um die Anzeige eines EDV-Anbieters. Auch werde hierdurch nicht in ungerechtfertigter Weise eine besondere Kompetenz im Bereich des Internetrechts für sich in Ansspruch genommen. Die Nennung der Internetadresse sei heutzutage üblich und das @-Zeichen sei in dem Begriff L@W enthalten und stelle somit einen eindeutigen Bezug zur Rechtsberatung dar. Auch die drucktechnische Hervorhebung des Slogans führe im vorliegenden Fall nicht zu einer Übertreibung in Richtung eines marktschreierischen Werbungsstils, da nicht schon jede den Durchschnitt übersteigende Schriftgröße oder jeder Fettdruck unzulässig seien. Nur Übertreibungen, nicht aber Geschmacksfragen seien justitiabel. Die Hervorhebung des Wortes „L@W“ stelle einen angesichts der großzügigeren Beurteilung der Grenzen zulässiger anwaltlicher Werbung in den letzten Jahren (vgl. BVerfG in MDR 2000, S. 358) gerade noch zulässigen Grenzfall dar. Die Unsachlichkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Slogan keine eigene Sachausssage enthält. Unzulässig seien nur Qualitätsanpreisungen ohne sachlichen und tatsächlichen Inhalt. Der Slogan „ALL YOU NEED IS L@W“ stelle dagegen keine Anpreisung eigener Sachkompetenz, sondern eine allgemein gehaltene Aussage dar, die keinen Irrtum erregen könne.Ein Verstoß gegen §§ 43 b, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 BORA liege hingegen vor, da der Anwalt in der Anzeige entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA zumindest sechs Arbeitsbereiche seiner Berufstätigkeit und zudem ohne die vorgeschriebene Differenzierung in Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte aufgeführt habe.

Aus der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten Vollzugsanordnung, daß § 25 BRAO, obwohl er mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht, für bestehende Zulassungen zum OLG bis zum 30.06.2002 fortgilt und § 226 Abs. 2 BRAO erst zum 01.07.2002 gegenstandslos wird, ergibt sich ein Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit.

AGH NW, B. v. 18.01.02 – 1 ZU 43/01

Der Antragsteller, ein erstinstanzlich zugelassener Rechtsanwalt, beantragte seine Singularzulassung beim OLG Hamm, die die zuständige Rechtsanwaltskammer mit Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 13.12.2000 (NJW 2001, S. 353 ff.) versagte. Die hiergegen erhobenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung und Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat der AGH zurückgewiesen. Aus der Entscheidung des BVerfG ergebe sich, so der AGH in seiner Begründung, ein rechtsverbindliches Verbot weiterer Singularzulassungen in der Übergangszeit. Das BVerfG habe eine Sachentscheidung und eine Vollzugsanordnung gem. § 35 BVerfGG getroffen, wenn es im Tenor der Entscheidung heiße:

„§ 25 BRAO ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen bis zum 30.06.2002 fort. Ab 01.01.2002 können bisher singular bei den Oberlandesgerichten zugelassene Rechtsanwälte auf ihren Antrag zugleich bei den für den Sitz der Kanzlei zuständigen Amts- und Landgerichte zugelassen werden.

§ 226 Abs. 2 BRAO ist ab 01.07.2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos.“

Die Vollzugsanordnung sei unanfechtbar und erlange Verbindlichkeit nach § 31 Abs. 1 BVerfGG. Es handele sich um eine normsetzende Interimsregelung. Teil dieser Regelung sei, wie sich aus den Gründen der BVerfG-Entscheidung ergebe, auch die Aussage, daß neue Singularzulassungen auf Grund der verfassungswidrigen Normen nicht in Betracht kommen. Die vom BVerfG für eine sehr kurz bemessene Zeit angeordnete Übergangsregelung solle insbesondere dem Schutz der im Zeitpunkt der Entscheidung singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte dienen, die gewissen Anpassungszeit bedürften. Das System der Übergangsregelung, zu dem auch ihre Kurzfristigkeit gehöre, würde unterlaufen, wenn es in der Übergangszeit weiterhin zu Singularzulassungen beim OLG kommen könnte mit der Folge, daß singular beim OLG zugelassene Rechtsanwälte bereits jetzt einem Konkurrenzdruck ausgesetzt würden. In dem Verbot der Singularzulassung während der Übergangszeit liege auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG. Gegenüber dem drohenden Existenzverlust für die singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte stelle der bloße zeitliche Aufschub der Neuzulassung beim OLG keinen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit dieser Bewerber dar, zumal sie ihren bislang ausgeübten Beruf uneingeschränkt weiter als beim AG und LG zugelassene Anwälte ausüben könnten. Die Vollzugsanordnung diene einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der bislang singular beim OLG zugelassenen Rechtsanwälte und den Neubewerbern um Zulassung beim OLG.  

Die Angabe „Zertifiziertes Qualitätsmanagement der anwaltlichen Dienstleistung nach DIN EN ISO 9001, 8.94“ in der Fußleiste eines anwaltlichen Briefbogens ist irreführend.

AGH NW, B. v. 5. Oktober 2001 - 2 ZU 7/01

Die Briefbogenangabe stelle in ihrer konkreten Formulierung, so der AGH in seiner Begründung, die anwaltliche Dienstleistung selbst als vermeintlichen Gegenstand der Zertifizierung dar. „Anwaltliche Dienstleistung“ sei im allgemeinen geläufigen Sprachverständnis nicht das Management des Anwaltsbüros, also die nur als organisatorisches Hilfsmittel zur Verfügung 0stehende Büroführung und -organisation, sondern die juristische und anwaltliche Arbeit schlechthin. Nach der DIN EN ISO 9001 werde aber gerade nicht die anwaltliche Dienstleistung, sondern das Kanzleimanagementsystem, also die Überprüfung der Büroorganisation und der technischen Kanzleiabläufe, zertifiziert. Dem entsprechend sei die Formulierung im Verkehrsverständnis irreführend. Ob das anwaltliche Dienstleistungs- und Kanzleimanagement überhaupt zertifizierbar ist, müsse nicht entschieden werden, da die beanstandete Formulierung schon keine wortgleiche Umsetzung der Zertifizierungsurkunde und damit bereits unwahr im Sinne des § 43 b BRAO und § 6 BORA sei.

Der Briefbogen einer Anwaltssozietät, der neben einer Kurzbezeichnung gem. § 9 BORA nur den Namen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aufführt, ansonsten aber lediglich darauf verweist, dass die Liste der Partner bei einer auf dem Briefbogen angegebenen Adresse einsehbar sei, verstößt gegen § 10 Abs. 1 S. 1 der Berufsordnung. § 10 Abs. 1 ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

AGH NRW, B. v. 3. November 2000 – 2 ZU 21/01

Der antragstellende Rechtsanwalt verwendet Briefbögen, in deren Kopf lediglich die Kurzbezeichnung der Sozietät nebst Kanzleianschrift sowie der Name des Antragstellers angegeben ist. Die anderen Gesellschafter der Sozietät sind nicht aufgeführt. In der Fußzeile heißt es lediglich, dass die Liste der Partner bei der angegebenen Adresse einsehbar sei.

Nach Auffassung des AGH NRW verstößt eine solche Briefbogengestaltung gegen § 10 Abs. 1 S. 1 BORA, wonach auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden müssen. § 10 Abs. 1 S. 1 BORA sei von der Satzungsermächtigung in § 59 b Abs. 2 BRAO gedeckt und verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Norm diene dem Informationsinteresse des rechtsuchenden Publikums und solle nicht nur die richtige, sondern auch die vollständige Unterrichtung sicherstellen. Der Rechtsuchende, für den die persönliche Dienstleistung des Rechtsanwalts im Vordergrund stehe, müsse wissen, wer mit wem zusammenarbeitet. Diese Information müsse er unmittelbar erlangen können, nicht erst auf Anforderung, da durch dieses Erfordernis eine gewisse Hemmschwelle begründet werde. Zwar mag die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 BORA insbesondere in größeren Kanzleien, in denen eine höhere Fluktuation herrsche, zu praktischen Umsetzungsschwierigkeiten führen. Diese müssten jedoch angesichts des berechtigten Informationsinteresses des rechtsuchenden Publikums hingenommen werden. Dies auch deshalb, weil § 10 Abs. 1 S. 1 BORA nicht dazu zwinge, neben den Gesellschaftern auch Angestellte oder freie Mitarbeiter, die gemeinhin schneller wechselten, auf den Briefbögen namentlich aufzuführen. Wenn sich Sozietäten wegen einer besseren Außendarstellung dazu entschließen, diese zu tun, müsste sie die damit verbundenen notwendigen Folgen in Kauf nehmen.

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