RVG §§ 48, 55, 56; ZPO § 114 Abs. 2

Mutwilligkeit der getrennten Rechtsverfolgung nicht im Festsetzungsverfahren zu prüfen

LAG Nürnberg, Beschluss vom22.10 .2015 - 2 Ta 118/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 17 ff.

Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und somit nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG kann daher nicht (noch einmal) geprüft werden, ob die Rechtsverfolgung nicht kostengünstiger in einer Klage (ggf. im Wege der Klageerweiterung) statt in mehreren Klagen hätte erfolgen müssen.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nrn. 1000, 1003

Erstreckung der PKH bei Mehrwertvergleich; Höhe der Einigungsgebühr bei

Prozesskostenhilfe für Mehrwertvergleich

 

LAG Hamm, Beschluss vom 16.09.2015 - 6 Ta 419/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 133 ff.

 

1.    Der übliche (gegebenenfalls konkludente) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zielt nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. v. § 114 ZPO, sondern auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO.

 

2.    Hiernach lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschluss regelmäßig nur die Deutung zu, dass die Entscheidung nur auf einen allein die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist.

 

3.    Liegt eine eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich vor, ist dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch für die Mehreinigung die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV und nicht nur die 1,0-Einigungsgebühr nach 1003 VV zu erstatten. Eine fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die 1,5-Einigungsgebühr. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 33

Streit über qualifiziertes Zeugnis

LAG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2015 - 3 Ta 19/15

Fundstelle: AGS 2015, 463 f.

Der Wert für den Streit über ein qualifiziertes Zeugnis ist auch dann mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten, wenn lediglich Streit über die Zeugnisnote besteht (abweichend von LAG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010 - 2 Ta 10/10).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZP0 §§ 3, 6

Herausgabe eines Firmenfahrzeugs

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.06.2015 - 8 Ta 281/15

Fundstelle: AGS 2015, S. 456

Der Streitwert auf Herausgabe eines Firmenfahrzeugs ist mit dem Verkehrswert zu bewerten.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 117 Abs. 4, 120a Abs. 1

PKH-Belege sind sortiert mit entsprechenden Belegnummern einzureichen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.02.2015 - 5 Ta 25/15

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 34 f.

Es kann von einer um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei jedenfalls dann, wenn es sich um eine Vielzahl von Belegen handelt (Anlagenkonvolut), erwartet werden, dass sie dem Gericht zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Belege sortiert und unter Verwendung von im Antragsformular eingetragenen Belegnummern vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich durch eine unsortierte Vielzahl von Belegen durchzuarbeiten und zu versuchen, die dort belegten Beträge den Eintragungen in dem PKH-Formular zuzuordnen und auf ihre Relevanz für das PKH-Bewilligungsverfahren in Abgrenzung zu den Voraussetzungen eines etwaigen Abänderungsverfahrens gem. § 120 a Abs. 1 ZPO hin zu überprüfen.


Leitsatz des Gerichts

Seite 4 von 11