GKG KV Nr. 9003

Keine Aktenversendungspauschale bei Einlegen der Akte ins Gerichtsfach ohne zusätzlichen Aufwand

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.02.2007 – 1 Ta 62/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 2510 1. Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird.

2. Das gilt auch, wenn das Gericht keine Gerichtsfächer unterhält, die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahegelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wird und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hat.

Einigen sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses und nimmt dann der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurück, entsteht den an der Einigung mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.
RVG Nr. 1000, 1003

Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess

LAG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2006 – 16 Ta 307/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 385 Einigen sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses und nimmt dann der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurück, entsteht den an der Einigung mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.

1. Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Kostenersparnis mehrere Kündigungsklagen im Wege der subjektiven Klagehäufung (Sammelklage) zu verfolgen. 2. Die Erhebung einer Sammelklage ist hingegen geboten, wenn es sich um identische Kündigungssachverhalte handelt, Besonderheiten bei der Bearbeitung einer bestehenden Klage nicht zu erwarten sind und der Rechtsanwalt die Mandate auf Grund einer gemeinsamen Besprechung mit den vertretenden Arbeitnehmern erhält. 3.Der Einwand der Staatskasse, der beigeordnete Rechtsanwalt habe seine Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung verletzt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen.
RVG §§ 48, 55, 56

Kündigungsschutzklagen als Sammelklage – Verpflichtung zu kostensparender Prozessführung

LAG Berlin, Beschl. v. 27.04.2006 – 17 Ta (Kost) 6012/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 1998 1.
Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Kostenersparnis mehrere Kündigungsklagen im Wege der subjektiven Klagehäufung (Sammelklage) zu verfolgen.

2.
Die Erhebung einer Sammelklage ist hingegen geboten, wenn es sich um identische Kündigungssachverhalte handelt, Besonderheiten bei der Bearbeitung einer bestehenden Klage nicht zu erwarten sind und der Rechtsanwalt die Mandate auf Grund einer gemeinsamen Besprechung mit den vertretenden Arbeitnehmern erhält.

3.
Der Einwand der Staatskasse, der beigeordnete Rechtsanwalt habe seine Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung verletzt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen.

Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Weiterbeschäftigungspflicht eines Auszubildenden nach § 78 a BetrVG bestimmt sich nach zwei Bruttomonatsvergütungen.
RVG § 23; GKG § 42 Abs. 2

Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden

LAG Köln, Beschl. v. 20.02.2006 – 2 Ta 468/05 Fundstelle RVGreport 2006, S. 397 f. Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Weiterbeschäftigungspflicht eines Auszubildenden nach § 78 a BetrVG bestimmt sich nach zwei Bruttomonatsvergütungen.

Die im Kündigungsschutzprozess getroffene Vereinbarung der Parteien über die „Rücknahme“ der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dergestalt, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, löst bei den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten die Einigungsgebühr aus.³
VV RVG Nr. 1000

Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess

LAG Berlin, Beschl. v. 08.06.2005 – 17 Ta (Kost) 6023/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305 Die im Kündigungsschutzprozess getroffene Vereinbarung der Parteien über die „Rücknahme“ der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dergestalt, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, löst bei den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten die Einigungsgebühr aus.³

Der Erstattungsanspruch folge nicht daraus, dass der Beiordnungsbeschluss eine Einschränkung (beispielsweise Beiordnung „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts“) nicht enthalte. Vielmehr lasse sich einem vorbehaltlosen Beiordnungsbeschluss durch Auslegung entnehmen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen soll. Dies sei insbesondere der Fall, wenn nichts zur Erforderlichkeit von Reisekosten vorgetragen werde, so dass davon auszugehen sei, dass diese nicht geltend gemacht werden. Bereits der Antrag auf Beiordnung enthalte dann die (stillschweigende) Einschränkung, sie solle nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgen. Aus § 122 Abs. 1 BRAGO ergebe sich nichts anderes. Nach dem Beiordnungsbeschluss richte sich zwar der Umfang der Ansprüche zur gegenständlichen und zeitlichen Begrenzung der Beiordnung, nicht aber die Erforderlichkeit der später geltend gemachten Auslagen. Diese würden sich allein nach § 126 BRAGO beurteilen. Gem. § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO seien Reisekosten nur zu vergüten, wenn sie zur sachgerechten Vertretung der Interessen der Parteien notwendig sind. Bei objektiven Betrachtung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts, der weder am Sitz des Prozessgerichts noch am Wohnsitz des Mandanten geschäftsansässig ist, nicht erforderlich gewesen. An diesem Ergebnis ändere § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BRAGO nichts. Diese Bestimmung regele eine Ausnahme von der in § 126 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 normierten Ausnahme, nach der auch erforderliche Kosten nicht erstattungsfähig sind. Die in § 126 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 enthaltene Ausnahme von dieser Ausnahme bewirke die Anwendung der Grundvorschrift, nämlich § 126 Abs. 1 S. 1 BRAGO, wonach unmissverständlich auf die Erforderlichkeit der Reisekosten anzustellen ist
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