Keine Aktenversendungspauschale bei Einlegen der Akte ins Gerichtsfach ohne zusätzlichen Aufwand
LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 09.02.2007 – 1 Ta 62/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 2510 1. Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird.
2. Das gilt auch, wenn das Gericht keine Gerichtsfächer unterhält, die Akte durch einen Bediensteten des Gerichts in ein nahegelegenes anderes Gericht gebracht und in das dortige Gerichtsfach des Anwalts eingelegt wird und das Gericht dort ein Postfach eingerichtet hat.
Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess
LAG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2006 – 16 Ta 307/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 385 Einigen sich die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses außergerichtlich auf eine Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses und nimmt dann der Kläger seine Kündigungsschutzklage zurück, entsteht den an der Einigung mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV RVG.
Kündigungsschutzklagen als Sammelklage – Verpflichtung zu kostensparender Prozessführung
LAG Berlin, Beschl. v. 27.04.2006 – 17 Ta (Kost) 6012/06
Fundstelle: NJW 2006, S. 1998
1.
Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Kostenersparnis mehrere Kündigungsklagen im Wege der subjektiven Klagehäufung (Sammelklage) zu verfolgen.
2.
Die Erhebung einer Sammelklage ist hingegen geboten, wenn es sich um identische Kündigungssachverhalte handelt, Besonderheiten bei der Bearbeitung einer bestehenden Klage nicht zu erwarten sind und der Rechtsanwalt die Mandate auf Grund einer gemeinsamen Besprechung mit den vertretenden Arbeitnehmern erhält.
3.
Der Einwand der Staatskasse, der beigeordnete Rechtsanwalt habe seine Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung verletzt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen.
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden
LAG Köln, Beschl. v. 20.02.2006 – 2 Ta 468/05 Fundstelle RVGreport 2006, S. 397 f. Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Weiterbeschäftigungspflicht eines Auszubildenden nach § 78 a BetrVG bestimmt sich nach zwei Bruttomonatsvergütungen.
Einigungsgebühr im Kündigungsschutzprozess
LAG Berlin, Beschl. v. 08.06.2005 – 17 Ta (Kost) 6023/05 Fundstelle: RVGreport 2005, S. 305 Die im Kündigungsschutzprozess getroffene Vereinbarung der Parteien über die „Rücknahme“ der Kündigung und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dergestalt, als sei die Kündigung nicht ausgesprochen worden, löst bei den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten die Einigungsgebühr aus.³