GKG §§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1; ZPO § 3
Streitwert bei mehreren Abmahnungen
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2014 - 17 Ta (Kost) 6128/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 231 f.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. l000; RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2
Vergleich über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach Abmahnungsstreit
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2014 - 17 Ta (Kost) 6105/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 272 f.
Einigen sich die Parteien in einem Abmahnungsrechtsstreit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann diese Regelung mit einem Vierteljahresverdienst bewertet werden.
Leitsatz des Gerichts
GKG § 42 Abs. 3 S. 1; KSchG §§ 9, 10; BetrVG § 113 Abs. 3
Berücksichtigung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess
LAG Hamburg, Beschl. v. 22.01.2013 – 5 Ta 33/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 157 f.
Das Hinzurechnungsverbot für Abfindungen gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach   § 113 Abs. 3 BetrVG werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3202
Terminsgebühr für Besprechung über Verzicht auf Kostenerstattung
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2012 – 17 Ta (Kost) 6112/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 152 f.
Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt und erläutert und sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.
Leitsatz des Gerichts
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9
Verfahrensgebühr nach Rücknahme einer nicht begründeten Berufung
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2012 – 17 Ta (Kost) 6077/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 517 f.
Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter nach Eingang einer nicht begründeten Berufung in eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit eintritt. Die Entgegennahme der Berufung führt daher nicht ohne Weiteres zu einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
GKG §§ 3, 68; RVG § 32 Abs. 2
Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands
LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.01.2012 – 1 Ta 285/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 302 f.
Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts berechnet sich alleine nach der Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Anwaltsgebühren, nicht auch nach der Differenz der anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG.
Leitsatz der Schriftleitung AGS
1. Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.
2. Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.Leitsatz der Schriftleitung AGS
ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2, 104
Keine Kostenerstattung bei „Stillhalteabkommen“
LAG Hessen, Beschl. v. 11.04.2011 – 13 Ta 104/11 Fundstelle: AGS 2011, 462 f.
1. Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.
2. Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.
Leitsatz der Schriftleitung AGS