VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3104
Terminsgebühr für Verhandlungen vor Klageerhebung
LAG Nürnberg, Urt. v. 13.01.2011 – 4 Ta 172/10 Fundstelle: AGS 2001, S. 221 f.
Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wurde.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
VV RVG Nr. 3104, 3105
Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Säumnis der Gegenpartei
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.08.2010 – 5 Ta 135/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 386 ff.
Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin, in dem eine Partei (Gegenseite) nicht erschienen ist, begründet eine 1,2-fache Terminsgebühr.
Leitsatz des Gerichts
RVG VV Nr. 3102 Nr. 2
Anfall der Verfahrensdifferenzgebühr
LAG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ta 5/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 263
Gem. Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.
Leitsatz des Gerichts
VV RVG Nrn. 1000, 1003
Höhe der Einigungsgebühr bei Mehrvergleich, wenn für den Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt wird
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.10.2008 – 3 Ta 210/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 58 ff.
Die Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs bemisst sich auch dann nicht nach Nr. 1003 VV (1,0-facher Satz), sondern nach Nr. 1000 VV (1,5-facher Satz), wenn für den Abschluss des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS
ZPO §§ 120 Abs. 4 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
Berücksichtigung einer Abfindung bei Bewilligung der PKH
LAG Berlin, Beschl. v. 01.10.2008 – 15 Ta 1984/08
Fundstelle: RVGreport 2009, S. 31 f.
Übersteigt eine gezahlte Abfindung das doppelte Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII, so ist der übersteigende Anteil als Vermögen nach § 115 ZPO zu berücksichtigen.
Leitsatz des Gerichts