Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts berechnet sich alleine nach der Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Anwaltsgebühren, nicht auch nach der Differenz der anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG.Leitsatz der Schriftleitung AGS

GKG §§ 3, 68; RVG § 32 Abs. 2

Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands

LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.01.2012 – 1 Ta 285/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 302 f.

Der Wert des Gegenstandes einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts berechnet sich alleine nach der Differenz zwischen den für den festgesetzten bzw. für den begehrten Gegenstandswert anfallenden Anwaltsgebühren, nicht auch nach der Differenz der anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 GKG.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

1.    Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.

2.    Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.Leitsatz der Schriftleitung AGS

ZPO §§ 91 Abs. 1, Abs. 2, 104

Keine Kostenerstattung bei „Stillhalteabkommen“

LAG Hessen, Beschl. v. 11.04.2011 – 13 Ta 104/11 Fundstelle: AGS 2011, 462 f.

1.    Grundsätzlich kann ein Berufungsbeklagter die Kosten seines Rechtsanwalts auch dann nach Rücknahme der Berufung erstattet verlangen, wenn die Berufung nur „fristwahrend“ eingelegt war. Etwas anderes gilt nur, wenn ein sogenanntes „Stillhalteabkommen“ zustande gekommen ist.

2.    Gibt der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte eine solche Stillhalteerklärung für seine Partei ab, ist diese auch dann daran gebunden, wenn sie für das Berufungsverfahren einen anderen Anwalt beauftragt.

Leitsatz der Schriftleitung AGS

Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wurde.Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var., Nr. 3104

Terminsgebühr für Verhandlungen vor Klageerhebung

LAG Nürnberg, Urt. v. 13.01.2011 – 4 Ta 172/10 Fundstelle: AGS 2001, S. 221 f.

Eine Terminsgebühr des Anwalts entsteht auch dann, wenn er nach Mandatierung noch vor Einreichung der Klage bei Gericht mit der Gegenseite außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führt, die erfolgreich verlaufen und hierdurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wurde.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin, in dem eine Partei (Gegenseite) nicht erschienen ist, begründet eine 1,2-fache Terminsgebühr.Leitsatz des Gerichts

VV RVG Nr. 3104, 3105

Terminsgebühr bei Klagerücknahme und Säumnis der Gegenpartei

LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.08.2010 – 5 Ta 135/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 386 ff.

Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin, in dem eine Partei (Gegenseite) nicht erschienen ist, begründet eine 1,2-fache Terminsgebühr.

Leitsatz des Gerichts

   Gem. Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb. Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. 3102 Nr. 2 

Anfall der Verfahrensdifferenzgebühr

LAG Hamburg, Beschl. v. 12.04.2010 – 4 Ta 5/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 263

 

 

Gem. Nr. 3101 Ziffer 2 des Vergütungsverzeichnisses entsteht eine 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr für Verhandlungen vor Gericht zur Einigung von in diesen Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen. Die vorgenannte Regelung gilt, sofern es sich um die Protokollierung einer Einigung in irgendeinem „normalen“ Rechtsstreit handelt. Nötig ist zwar ein Antrag auf Einigungsprotokollierung, nicht aber das Zustandekommen einer solchen Einigung. Es reichen sogar bloße Verhandlungen vor Gericht; auch ein Widerrufsvergleich reicht deshalb.

 

Leitsatz des Gerichts

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