GKG §§ 42 Abs. 2, 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei mehreren Abmahnungen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2014 - 17 Ta (Kost) 6128/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 231 f.

  1. Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder ähnliche Pflichtenverstöße abgemahnt wurden, ist dabei ohne Belang.

  2. Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden höchstens mit dem Vierteljahresverdienst bewertet.

Leitsatz des Gerichts

RVG VV Nr. l000; RVG § 33; GKG § 42 Abs. 2

Vergleich über Aufhebung des Arbeitsverhältnisses nach Abmahnungsstreit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2014 - 17 Ta (Kost) 6105/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 272 f.

Einigen sich die Parteien in einem Abmahnungsrechtsstreit auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann diese Regelung mit einem Vierteljahresverdienst bewertet werden.

Leitsatz des Gerichts

GKG § 42 Abs. 3 S. 1; KSchG §§ 9, 10; BetrVG § 113 Abs. 3

Berücksichtigung einer Abfindung im Kündigungsschutzprozess

LAG Hamburg, Beschl. v. 22.01.2013 – 5 Ta 33/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 157 f.

Das Hinzurechnungsverbot für Abfindungen gem. § 42 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach    § 113 Abs. 3 BetrVG werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt.

Leitsatz des Gerichts

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3; Nr. 3202

Terminsgebühr für Besprechung über Verzicht auf Kostenerstattung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2012 – 17 Ta (Kost) 6112/12 Fundstelle: RVGreport 2013, S. 152 f.

 

Eine Terminsgebühr entsteht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht, wenn in einem Telefongespräch der Prozessbevollmächtigten die Entscheidung zur Rücknahme des Rechtsstreits mitgeteilt und erläutert und sowie nachgefragt wird, ob auf eine Erstattung der Rechtsanwaltskosten verzichtet werde. Es handelt sich nicht um eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens.

Leitsatz des Gerichts

RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9

Verfahrensgebühr nach Rücknahme einer nicht begründeten Berufung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.08.2012 – 17 Ta (Kost) 6077/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 517 f.

Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Prozessbevollmächtigter nach Eingang einer nicht begründeten Berufung in eine inhaltliche Prüfung der Angelegenheit eintritt. Die Entgegennahme der Berufung führt daher nicht ohne Weiteres zu einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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