ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO; §§ 114, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3

Vermietete Eigentumswohnung als einsetzbares Vermögen

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2017 - 10 Ta 1390/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 359 f.

 

Das Eigentum an einer nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung steht grundsätzlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegen. Das gilt dann nicht, wenn eine Beleihung der Immobilie unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig wäre.

 

Leitsatz des Gerichts

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Nr. 3202

Terminsgebühr für Besprechung zur Erledigung des Verfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 28.02.2017 - 12 Ta 314/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 256 ff

 

 

1.   Die Regelung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist grundsätzlich weit auszulegen. Das Bemühen der Prozessbevollmächtigten um eine außergerichtliche Erledigung soll - auch zur Entlastung der Gerichte - durch das Entstehen der Terminsgebühr bereits für eine außergerichtliche Besprechung honoriert werden. Insofern ist ein Einigungswille keine Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr. Auch ein Telefonat der beteiligten Rechtsanwälte, in dem die Möglichkeit der Erledigung des Rechtsstreits durch Berufungsrücknahme erörtert wird, kann grundsätzlich geeignet sein, eine Terminsgebühr zu begründen.

 

2.   Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG ist jedoch, dass die außergerichtliche Besprechung „auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet" ist. Dies kann nur angenommen werden, wenn sich beide Gesprächsteilnehmer an der außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigen. Das Erledigungsinteresse nur eines Gesprächsteilnehmers ist nicht ausreichend.

 

3.   Lehnt der andere Gesprächsteilnehmer es ab, derzeit über die Erledigung des Rechtsstreits zu sprechen, weil man zunächst die schriftlichen Entscheidungsgründe einer BAG-Entscheidung zu einer vergleichbaren Problematik abwarten und erst dann über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden möchte, wird durch dieses Gespräch der beteiligten Rechtsanwälte noch keine Terminsgebühr ausgelöst, da es nicht beidseitig auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war.

 

Leitsätze des Gerichts

 

RVG §§ 48, 55; ZPO § 114

Bewilligung für mehrere Rechtsstreitigkeiten mit gleichem Rubrum

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 Ta 21/15 u. 2 Ta 22/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 588 ff.

 

 

1.    Bewilligt das Gericht einem Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe für mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen seinen Arbeitgeber, hat der beigeordnete Rechtsanwalt das Recht, sein Honorar für jeden Rechtsstreit nach Maßgabe des dort festgesetzten Streitwerts gesondert zu fordern.

 

2.    Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat wegen § 48 RVG keine Rechtsmacht, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG den Einwand der nicht notwendigen Kostenerhebung geltend zu machen und damit das Honorar des Rechtsanwalts auf die Kosten zu kürzen, die bei gemeinsamer Rechtsverfolgung in einem Rechtsstreit entstanden wären.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1

Kostenerstattung bei vorsorglich eingelegter Berufung

LAG Köln, Beschluss vom 25.02.2016 - 4 Ta 31/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 444 f.

 

 

Auch wenn eine Berufung nur „vorsorglich“ eingelegt wird, darf die Gegenpartei im Regelfall sofort einen Anwalt beauftragen, sodass dann die Gebühr nach Nr. 3201 VV gem.
§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO zu erstatten ist, wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

GKG §§ 42, 48

Kein Vergleichsmehrwert im Kündigungsschutzprozess bei gleichzeitiger Erledigung eines verwaltungsrechtlichen Zustimmungs- oder Genehmigungsverfahrens

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.02.2016 - 4 Ta 16/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 483 f.

 

 

Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsrechtsstreits im Wege des Vergleiches die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist die im Vergleich mit geregelte Beendigung eines die Kündigung betreffenden Verwaltungsverfahrens nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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