Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft konnte die Anzahl der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge auch im Jahr 2017 deutlich erhöhen, und zwar um 47 % im Vergleich zum Vorjahr. Auch die Annahmequote der Schlichtungsvorschläge konnte auf ca. 66 % (Vorjahr: 61 %) erhöht werden. Das geht aus dem zum 31.1.2018 vorgelegten Tätigkeitsbericht 2017 der Schlichtungsstelle hervor.

Seit dem 1. Januar 2018 ist die Zentrale Zahlstelle Justiz (ZZJ) im Oberlandesgericht Hamm (vormals: Oberjustizkasse Hamm bzw. Justizkasse NRW) die allein zuständige Stelle im Justizressort für die Beitreibung von Justizkostenforderungen nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a und 7, 2 JBeitrG und für die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben. Seit diesem Zeitpunkt an werden bei den Zahlstellen Düsseldorf und Köln (vormals: Gerichtskassen Düsseldorf und Köln) keine derartigen Aufgaben mehr wahrgenommen.

Das Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie ist am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird der risikobasierte Ansatz, der bereits wesentliches Merkmal der dritten Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzungsgesetzes war, erweitert. Den nach dem GwG sog. Verpflichteten kommt eine Reihe von Aufgaben zu. Im Hinweisblatt sollen die für die Rechtsanwaltschaft wesentlichen Änderungen im Überblick dargestellt werden.

Ein Bewerber um die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann nur dann als unwürdig i.S.v. § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblicher Umstände – wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung – nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf als nicht tragbar erscheint; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden an der Integrität des Anwaltsstandes, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen.

Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt ist am 9.11.2017 das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen in Kraft getreten. Das Gesetz bringt wichtige Neuregelungen für die Anwaltschaft: Änderungen in § 203 StGB machen die Inanspruchnahme externer Dienstleister durch Anwaltskanzleien möglich, das Zeugnisverweigerungsrecht für Berufsgeheimnisträger nach § 53 StPO und für Hilfspersonen nach § 53a StPO wurde entsprechend konkretisiert. Im neuen § 43e BRAO wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Anwälte externen Dienstleistern ohne Einwilligung der berechtigten Personen der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnen dürfen.

Das Bundeskabinett hat Ende September die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) beschlossen. Mit ihr sollen ab 1.1.2018 u.a. bundeseinheitliche Vorgaben für die Formate von Dokumenten kommen, die im elektronischen Rechtsverkehr versandt werden. Das pdf-Format soll danach Standard für Schriftsätze und Anlagen werden.

Die Zustimmung des Bundesrats zu der Verordnung steht noch aus. Er wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 3.11.2017 damit befassen.

Über die Einzelheiten der neuen Verordnung wird die BRAK u.a. in ihrem Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach informieren.

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Die Ergebnisse des aktuellen STAR-Berichts sind nun größtenteils auf der Website der BRAK für Recherchen öffentlich zugänglich. Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) ist eine breit angelegte Untersuchung zur beruflichen und wirtschaftlichen Situation der deutschen Anwaltschaft. Sie wird seit 1993 in regelmäßigen Abständen durch das Institut für Freie Berufe (IFB) Nürnberg im Auftrag der BRAK durchgeführt.

Der im Jahr 2017 erstellte jüngste STAR-Bericht 2015/2016 betrifft das Wirtschaftsjahr 2013. Die Daten wurden hinsichtlich verschiedener Merkmale wie Geschlecht, Alter und Spezialisierung der Befragten sowie Kanzleiform und -standort ausgewertet. Bei der Betrachtung wurden die in Vollzeit tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte miteinander verglichen. Überblicksdarstellungen über die wichtigsten Ergebnisse der Auswertung zur Umsatz- und Einkommensentwicklung in der Anwaltschaft wurden in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin veröffentlicht.

Die STAR-Erhebung 2017/2018 wurde bereits in Auftrag gegeben; sie betrifft das Wirtschaftsjahr 2016.

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Zur 153. Hauptversammlung der BRAK trafen am 15.9.2017 die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in Münster zusammen.

In seinem mündlichen Tätigkeitsbericht zur Hauptversammlung fand BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer deutliche Worte zur Aushöhlung von Mandatsgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht, die derzeit unter anderem durch einen europäischen Richtlinienvorschlag im Bereich Geldwäsche und Steuerhinterziehung droht (s. hierzu auch Presseerklärung der BRAK Nr. 9/2017). Gegenstand der Hauptversammlung waren auch der Elektronische Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach, für die mit Beginn der „passiven Nutzungspflicht“ (vgl. § 31 RAVPV, § 31a BRAO) zum 1.1.2018 ein Meilenstein ansteht.

Das elektronische Lernmodul für Rechtsreferendarinnen und -referendare, ELAN-REF, wurde um ein Anwaltsmodul erweitert. Es umfasst die Kapitel „Anwaltliches Berufsrecht“, „Mandatsvertrag und Haftung“ sowie „Vergütung des Rechtsanwalts“. Entwickelt wurde das Modul vom DAI in Kooperation mit dem Ausschuss Juristenausbildung der BRAK.

Eine vor Gericht getragene Robe hat als Berufskleidung des Rechtsanwalts frei von werblichen Aufdrucken zu sein. Dies hatte der BGH bereits am 7.11.2016 entschieden (vgl . Nachrichten aus Berlin 25/2016 v. 21.12.2016). Anderenfalls, so der BGH, würde ihr Zweck konterkariert. Die Bestickung mit Name sowie Internetadresse der Kanzlei sei als Werbung anzusehen.

Der in diesem Verfahren unterlegene Kollege hatte hierauf Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nicht zuletzt der anwaltlichen Berufsfreiheit gerügt. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen und von einer Begründung gemäß § 93d I 3 BVerfGG abgesehen.

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