Der Ausschuss Steuerrecht hat einen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit und zur Abfärberegelung des § 15 III Nr. 1 EStG verfasst.

Die anwaltliche Tätigkeit ist, sofern nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ausgeübt, grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Das Steuerrecht stellt jedoch teilweise hohe Anforderungen an die Gewährung dieses Privilegs. Bereits kleine Anteile gewerblicher Tätigkeit führen zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung.

Das Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wird im Grundsatz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Hiervon abweichend gelten folgende Besonderheiten:

Die Vorschrift zur rückwirkenden Mitgliedschaft des Syndikusrechtsanwalts in der Rechtsanwaltskammer zum Zeitpunkt seines Zulassungsantrages tritt bereits mit Wirkung vom 1.1.2016 in Kraft.

Am 23.3.2017 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das nationale Umsetzungsgesetz zur europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie in der Fassung des Änderungsvorschlages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 3.3.2017 (vgl. Presseerklärung Nr. 2 v. 8.3.2017) beschlossen.

Die Satzungsversammlung erhält nun doch keine Ermächtigungsgrundlage, um die allgemeine anwaltliche Fortbildungspflicht zu konkretisieren. Sie hat aber die Kompetenz erhalten, die Pflichten bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die vorbereitete Entscheidung (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) kann nun in der kommenden Sitzung der Satzungsversammlung am 19.5.2017 bestätigt werden.

Nach mehrfacher Vertagung hat der Rechtsausschuss des Bundestages am 8.3.2017 eine Entscheidung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen. Auf der Grundlage dieses Entwurfs soll nun der Bundestag das Gesetz verabschieden.

Die BRAO-Reform wird wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte und für das besondere elektronische Anwaltspostfach bringen, die die BRAK ausdrücklich begrüßt. Aus Sicht der BRAK erfreulich ist ferner, dass nunmehr eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen wird, um die Zustellung von Anwalt zu Anwalt zu regeln. Die bereits vorbereitete Regelung in § 14 BORA (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016) erhält damit eine Gesetzesgrundlage.

1. Hinweispflicht nach der ODR-Verordnung

Seit 09.01.2016 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.

 

Erfasst werden nicht nur Online-Dienstleistungsverträge, die über die Internetseite des Rechtsanwaltes angebahnt werden, sondern auch Dienstleistungsverträge, die „auf einem anderen elektronischen Wege“ angeboten werden. Von dieser Informationspflicht sind also ausschließlich Rechtsanwälte, die Online-Dienstverträge i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit.e der ODR-Verordnung mit Verbrauchern schließen, betroffen.

 

Eine Verlinkung im Impressum auf der Anwalts-Homepage dürfte ausreichend sein. Der Informationstext könnte z.B. lauten: „Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Alternativ können Sie auch die Information über die OS-Plattform in einem gesonderten Link außerhalb des Impressums darstellen. Dann ist auch die eigene E-Mail-Adresse anzugeben.

 

2. Hinweispflicht nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte unter bestimmten Umständen auf ihrer Homepage und/oder in ihren AGBs leicht zugänglich, klar und verständlich über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen.

 

Vor Entstehen einer Streitigkeit müssen Rechtsanwälte, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres mehr als 10 Beschäftigte hatten und eine Webseite unterhalten und/oder AGBs verwenden, auf ihrer Webseite und/oder in ihren ABGs darauf hinweisen, ob sie bereit sind, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht. Sofern sie dazu bereit sind, muss die zuständige

Stelle benannt werden.

 

Nach Entstehen einer Streitigkeit muss jeder Rechtsanwalt den Mandanten in Textform auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen und erklären, ob er grundsätzlich bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis bis zu einem Wert von 50.000 Euro die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, www.s-d-r.org.

Die BRAK hat die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Bericht des Ausschusses der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zur Koordinierung der Juristenausbildung ("Harmonisierungsmöglichkeiten für die juristischen Prüfungen: Bewertungen und Empfehlungen“) wahrgenommen und sich den Empfehlungen des KOA mit wenigen, aber wichtigen, Ausnahmen angeschlossen. Die befassten Ausschüsse treten der Empfehlung des KOA insbesondere entgegen, soweit das  Internationale Privatrecht kein Bestandteil des Pflichtstoffs sein soll. Zudem hatlen die Ausschüsse eine verstärkte Berücksichtigung des Berufsrechts für sinnvoll.

Weiterführender Link:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Bericht über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2015 erstellt.

Ein zweiter Bericht über die Rechtsprechung in Fällen gegen andere Staaten als Deutschland im Jahr 2015 wurde durch das Institut für Europarecht und Internationales Recht der Wirtschaftsuniversität Wien im Auftrag des BMJV erstellt. Mit diesem Bericht soll ein Beitrag dazu geleistet werden, dass auch die Rechtsprechung gegen andere Staaten wahrgenommen wird, die für die Rechtslage in Deutschland bedeutend sein kann.

Weiterführende Links:

Im Zuge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie soll nach dem Willen des BMJV auch eine Ermächtigung für die Satzungsversammlung geschaffen werden, damit diese die allgemeine Fortbildungspflicht für Anwälte (§ 43a VI BRAO) konkretisieren darf. Die Satzungsversammlung hatte mit großer Mehrheit um eine entsprechende Ermächtigung gebeten. Die BRAK hat dieses Anliegen unterstützt. Zuletzt hatte sich BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer mit einem offenen Brief an die Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags gewandt, in dem er die Wichtigkeit einer konkretisierten Fortbildungspflicht betonte: „Wir brauchen klare Regelungen, um die Qualität der anwaltlichen Arbeit zu sichern und zu stärken. Nur mit der Qualität ihrer Beratung wird die Anwaltschaft mittelfristig im Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben.“

Der Rechtsausschuss wollte sich am 15.2.2017 mit dem Gesetzentwurf befassen. Weil es aber offenbar noch weiteren Diskussionsbedarf gibt, wurde der Tagesordnungspunkt kurzfristig wieder abgesetzt. Es bleibt also spannend, wie es mit der Fortbildungspflicht weitergeht.

Weiterführende Links:

 

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat zum 1.2.2017 ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2016 vorgelegt. Aus ihm geht hervor, dass die Zahl der eingegangenen Schlichtungsanträge sich gegenüber dem Vorjahr leicht steigerte. Es bleibt abzuwarten, ob mit Einführung der neuen Hinweispflichten auf die Schlichtungsstelle nach dem VSGB zum 1.2.2017 eine Zunahme der Anträge einhergeht.

Die Anzahl der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge konnte um 40 % im Vergleich zum Vorjahr gesteigert werden. Über 60 % der Schlichtungsvorschläge wurden von den Streitparteien angenommen. Die vom VSBG vorgegebenen Fristen – Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags innerhalb von 90 Tagen nach Vollständigkeit der Beschwerdeakte; Ablehnung innerhalb von drei Wochen ab Antragseingang bzw. Kenntnis vom Ablehnungsgrund – hält die Schlichtungsstelle ein. Der Tätigkeitsbericht enthält detaillierte statistische Angaben zu den im Jahr 2016 durchgeführten Schlichtungsverfahren und eine Reihe zusätzlicher Informationen zur Schlichtungsstelle und zu geschlichteten Fällen.

Weiterführende Links:

Um Rechtsreferendarinnen und -referendaren zu ermöglichen, den Vorbereitungsdienst auch in Teilzeit zu absolvieren, hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf vorgelegt. Anders als in der Lehrerausbildung ist eine Teilzeitregelung für die juristische Ausbildung derzeit nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass aufgrund familiärer Betreuungsaufgaben der Vorbereitungsdienst von Betroffenen entweder verzögert oder gar nicht aufgenommen wird. Daher schlägt der Bundesrat eine Änderung des Richtergesetzes vor, die es den Ländern erlauben soll, die vorgeschriebenen Bestandteile des Vorbereitungsdienstes über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre zu strecken.

Ausweislich ihrer Stellungnahme unterstützt die Bundesregierung dieses Ziel grundsätzlich. Sie lehnt aber den vorgeschlagenen Weg über eine Länderöffnungsklausel ab, weil dadurch die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen gefährdet werde und will daher einen eigenen Formulierungsvorschlag einbringen. Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag zugeleitet; das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.

Weiterführender Link:

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem StGB, JGG, StPO und weitere Gesetze geändert werden sollen. In Form eines Artikelgesetzes fasst der Entwurf Vorhaben zusammen, die der „Steigerung der Effizienz der Strafverfolgung“ dienen und „Defizite im geltenden Straf- und Strafprozessrecht“ beseitigen sollen.

Unter anderem soll die Bandbreite der strafrechtlichen Sanktionen durch die Einführung eines deliktsunabhängigen Fahrverbots als Nebenstrafe erweitert werden. Ferner wird der Tatbestand des Vorenthaltens bzw. Veruntreuens von Arbeitsentgelt um zwei Regelbeispiele ergänzt. Zudem soll der Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben entfallen, sofern das sichere Führen von Fahrzeugen durch Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamente beeinträchtigt sein könnte.

Die BRAK hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Sie lehnt die geplanten Gesetzesänderungen zum Fahrverbot ab. Der Abschaffung des Richtervorbehalts für die Entnahme von Blutproben bei bestimmten Straßenverkehrsdelikten tritt die BRAK nicht entgegen. Sie schlägt ferner Änderungen am Entwurf zur Zurückstellung suchtbedingter Freiheitsstrafen vor.

Weiterführende Links:

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die das deutsche Schiedsrecht (§§ 1025 ff. ZPO) evaluieren und auf Modernisierungsbedarf untersuchen will. Eine großflächige Reform – wie im Jahr 1998 – ist allerdings derzeit nicht vorgesehen. In der Arbeitsgruppe soll eine Reihe rechtswissenschaftlicher Aspekte diskutiert werden, darunter etwa die Vollziehbarerklärung der Entscheidungen von Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland durch deutsche Gerichte und die gerichtliche Überprüfung schiedsgerichtlicher Entscheidungen.

Für die BRAK nimmt ein Mitglied des Ausschusses ZPO/GVG an den Sitzungen teil. Die BRAK wird zudem eine Stellungnahme erarbeiten.

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