Zur 153. Hauptversammlung der BRAK trafen am 15.9.2017 die Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern in Münster zusammen.

In seinem mündlichen Tätigkeitsbericht zur Hauptversammlung fand BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer deutliche Worte zur Aushöhlung von Mandatsgeheimnis und Verschwiegenheitspflicht, die derzeit unter anderem durch einen europäischen Richtlinienvorschlag im Bereich Geldwäsche und Steuerhinterziehung droht (s. hierzu auch Presseerklärung der BRAK Nr. 9/2017). Gegenstand der Hauptversammlung waren auch der Elektronische Rechtsverkehr und das besondere elektronische Anwaltspostfach, für die mit Beginn der „passiven Nutzungspflicht“ (vgl. § 31 RAVPV, § 31a BRAO) zum 1.1.2018 ein Meilenstein ansteht.

Das elektronische Lernmodul für Rechtsreferendarinnen und -referendare, ELAN-REF, wurde um ein Anwaltsmodul erweitert. Es umfasst die Kapitel „Anwaltliches Berufsrecht“, „Mandatsvertrag und Haftung“ sowie „Vergütung des Rechtsanwalts“. Entwickelt wurde das Modul vom DAI in Kooperation mit dem Ausschuss Juristenausbildung der BRAK.

Eine vor Gericht getragene Robe hat als Berufskleidung des Rechtsanwalts frei von werblichen Aufdrucken zu sein. Dies hatte der BGH bereits am 7.11.2016 entschieden (vgl . Nachrichten aus Berlin 25/2016 v. 21.12.2016). Anderenfalls, so der BGH, würde ihr Zweck konterkariert. Die Bestickung mit Name sowie Internetadresse der Kanzlei sei als Werbung anzusehen.

Der in diesem Verfahren unterlegene Kollege hatte hierauf Verfassungsbeschwerde eingelegt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nicht zuletzt der anwaltlichen Berufsfreiheit gerügt. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde allerdings nicht zur Entscheidung angenommen und von einer Begründung gemäß § 93d I 3 BVerfGG abgesehen.

Der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit liegt nunmehr in 5. Auflage vor. Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte hat den zuletzt 2012 angepassten Streitwertkatalog mit der Neuauflage erstmals in einen allgemeinen und einen besonderen Teil gegliedert. Im Allgemeinen Teil finden sich u.a. allgemeine Grundlagen der Streitwertfestsetzung, prozessuale Besonderheiten im Klage- und Rechtsmittelverfahren sowie Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung. Der besondere Teil greift die Struktur der einzelnen Bücher des SGB und damit das materielle Recht auf.

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat mit Pressemitteilung vom 8.8.2017 die aktuellen Zahlen zu den bis zum 30. Juni 2017 geschlossenen Ausbildungsverträgen bei den Freien Berufen veröffentlicht.

Für das Ausbildungsjahr 2017/2018 zeichnet sich bei den neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen eine positive Tendenz ab. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (23.787 Verträge) wurden wischen dem 1.10..2016 und dem 30.6.2017 mehr Ausbildungsverträge (24.255) neu abgeschlossen. Dies bedeutet einen Zuwachs von fast zwei Prozent.

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Das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/680 ist am 5.7.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Gesetz tritt in weiten Teilen am 25.5.2018 in Kraft; gleichzeitig tritt dann das bisherige Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) außer Kraft und wird durch eine Neufassung abgelöst.

Die elektronische Akte in der Justiz kommt. Zunächst hatte ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9416) sich lediglich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren befasst; es sollte eine Grundlage dafür geschaffen werden, dass Akten in der Strafjustiz elektronisch geführt werden und Akteneinsicht elektronisch zu gewähren ist. Zugleich enthielt der Gesetzentwurf Regelungen über den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen, die bis auf kleinste Details denen in den anderen Verfahrensordnungen entsprechen: Auch in Strafsachen sollte daher das beA als „sicherer Übermittlungsweg“ zum Einsatz kommen können, und die Gerichte sollten verpflichtet werden, ab (grundsätzlich) 2018 den elektronischen Rechtsverkehr zu eröffnen.

Die Rechtsanwaltskammern üben nunmehr nach § 51 GwG eine anlassunabhängige Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Dies ist die für die Anwaltschaft wichtigste Änderung, die mit dem am 26.6.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. 2017 I 1822) einhergeht. Bislang übten die Kammern die Geldwäscheaufsicht auf Beschwerden hin oder bei Kenntnis von entsprechenden Anhaltspunkten aus.

Ein kleines Jubiläum steht in diesem Jahr für den Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis an: Bereits zum fünften Mal richtet das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Universität Hannover gemeinsam mit Soldan Stiftung, BRAK, DAV und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag den Wettbewerb für Jurastudierende aus, der vom 11.-14.10.2017 in Hannover stattfindet. Nach dem großen Erfolg im vergangenen Jahr (s. Nachrichten aus Berlin 20/2016) werden dieses Jahr bis zu 40 Teams erwartet. Daher soll der Wettbewerb um weitere Finalrunden erweitert werden.

Zur Durchführung des Wettbewerbs werden noch immer Volljuristinnen und Volljuristen gesucht, die als Richter die mündlichen Verhandlungen leiten oder als Juroren die Leistungen in den mündlichen Verhandlungen bewerten. Interessierte melden sich bitte bei Rechtsanwältin Kristina Trierweiler, LL.M. (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.).

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Der Bundestag hat nach zweiter und dritter Lesung am 29.6.2017 ein Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen verabschiedet, mit dem eine Änderung der BRAO sowie des § 203 StGB einhergeht. Die für Rechtsanwälte satzungsrechtlich bereits bestehende Pflicht, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wurde in das Gesetz übernommen. In die BRAO wurden Befugnisnormen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Innerhalb der Befugnisnormen der BRAO wird eine Offenbarung von Geheimnissen dann nicht als Verstoß gegen die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht gewertet und begründet kein strafbewehrtes Offenbaren im Sinne von § 203 StGB.

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Presseerklärung der BRAK Nr. 10 v. 30.6.2017

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde durch eine Reihe bedeutsamer Änderungen auch das anwaltliche Berufsrecht reformiert. Das Gesetz wurde am 23.03.2017 beschlossen und ist in seinen wesentlichen Teilen am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten.

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