Transparenzregister - dubiose und bedenkliche Zahlungsaufforderungen
In den letzten Tagen erreicht Kammermitglieder im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht im Transparenzregister eine Zahlungsaufforderung von einer hierfür nicht zuständigen Stelle. Zur Erinnerung: Nach § 20 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten u. a. der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen, wenn sie nicht bereits in einem anderen entsprechenden Register, das öffentlich erreichbar ist, eingetragen sind. Dabei stellt § 20 GwG nicht auf die Verpflichteteneigenschaft ab.