Selbstständige, die ihre Tätigkeit vorübergehend im europäischen Ausland ausüben, können die sozialversicherungsrechtlich erforderliche sog. A1-Bescheinigung seit dem 1.1.2022 nur noch elektronisch beantragen.

Wer als Selbstständige/r vorübergehend im europäischen Ausland, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich tätig wird, kann seit dem 1.1.2022 die erforderliche A1-Bescheinigung nur noch in einem elektronischen Verfahren beantragen. Die A1-Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin anwendbar ist, sodass keine Änderungen insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen eintreten.

Die Anträge können ausschließlich über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden gestellt werden. Die bisherige Antragstellung auf Papiervordrucken ist nicht mehr möglich.

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