Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus:

Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem:

Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139).

Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden.

Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug.

Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden.

Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich.

Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.

Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus: Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem: Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139). Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden. Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug. Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden. Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich. Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.
§§ 247, 288 a. F. BGB
Zur Höhe des Basiszinssatzes gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes und des Basiszinssatzes gem. § 247 BGB

AG Hamm, U. v. 22. Januar 2003 – 17 C 452/02 Die klagenden Rechtsanwälte nahmen den Beklagten, einen ehemaligen Mandanten, auf Zahlung offenstehender Anwaltshonorars nebst Verzugszins in Anspruch. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Kläger 1.682,50 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz vom 15. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 nach DÜG und nach BGB seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen. Zum Zinsanspruch der Kläger führte das Gericht wie folgt aus:

Der Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Tenorierung zur Höhe des Basiszinssatzes ergibt sich aus Folgendem:

Der Basiszinssatz ist gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) (Art. 1 des Euro-Einführungsgesetzes) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank getreten. Er veränderte sich jeweils am 1. Januar, 1. Mai und 1. September jeden Jahres in Relation zur Veränderung einer bestimmten Bezugsgröße, nämlich des Zinssatzes für längerfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank gemäß § 1 der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGB1. I S. 139).

Das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2001 befristet. Diese Befristung ist durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) aufgehoben worden.

Durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) ist ein neuer § 247 mit der Überschrift „Basiszinssatz“ in das BGB eingefügt worden. Der hiernach bestimmte Basiszinssatz verändert sich nicht, wie nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, dreimal, sondern nur zweimal jährlich jeweils am 1. Januar und 1. Juli. Auch die Bezugsgröße ist geändert. Maßgebend ist jetzt der Zinssatz für die jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Euro­päischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Auf den durch § 247 BGB definierten Basiszinssatz nimmt u. a. auch § 288 BGB („Verzugszinsen“) Bezug.

Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 EGBGB, der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts eingefügt worden ist, tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 der Basiszinssatz des § 247 BGB sowohl an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz als auch an die Stelle des früheren Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank. Dies gilt allerdings nach den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB nur, soweit diese Zinssätze als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen in Rechtsvorschriften des Bundes auf dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts und des gerichtlichen Verfahrensrechts, in nach dem EGBGB vorbehaltenen Landesrecht und in Vollstreckungstiteln und Verträgen auf Grund solcher Vorschriften verwendet werden.

Für die nicht in den einleitenden Worten des Art. 229 § 7 Abs. 1 EGBGB genannten Gebiete, insbesondere also für Normen des öffentlichen Rechts und für sich darauf gründende Vollstreckungstitel, gilt die Ersetzung der Zinssätze nach dieser Vorschrift nicht. Insoweit bleibt für die Bestimmung des Basiszinssatzes weiterhin das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz maßgeblich.

Da sowohl die für eine Veränderung maßgeblichen Kalendertage als auch die Bezugsgrößen der Basiszinssätze nach § 247 BGB und nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes voneinander abweichen, sind zwei Basiszinssätze in unterschiedlicher Höhe zu unterscheiden. So betrug der Basiszins nach BGB am 01.01.2002 2,57 %, der Basiszins nach Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz 2,71 %.

Der Antragsteller obsiegte in einem Verfahren wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragssteller, der sich selbst vertreten hatte, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragsteller beantragte darauf hin – entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auch die Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Vertretung in eigener Sache. Nachdem dieser Antrag vom AGH zurückgewiesen worden war, hat der BGH auch die Gegenvorstellung des Antragsstellers zurückgewiesen, da die zu Grunde liegende Kostenentscheidung zwischenzeitlich in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen war. Sie könne daher auch nicht auf Gegenvorstellung hin abgeändert werden. Auf eine Abänderung liefe es jedoch hinaus, wenn dem Antragssteller nicht nur die Erstattungen der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzlichen Gebühren eines RA zugebilligt würde. Da sich der Antragsteller vor dem AGH und dem BGH selbst vertreten hat, seien ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.Im Übrigen habe ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach der BRAO. Es bestehe kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den sogenannten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpfe die Kostenerstattungspflicht nicht ohne Weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hänge vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht. * Anm.: Die entschiedene Frage ist streitig. - Für „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 13 Abs. 1 BRAGO: LG Kempten, JurBüro1991, 68; AG St. Ingbert MDR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JurBüro 92, 28; LG St. Ingbert, JurBüro 2002, 471 - Für mehrere Angelegenheiten: AG Hildesheim, AGS 1996, 140; LG Lörrach, AGS 1999, 70; AG Iserlohn, JurBüro 1999, 413
Zur Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der sich in einem berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt.

BGH, B. v. 17. Oktober 2002 – AnwZ (B) 37/00

Der Antragsteller obsiegte in einem Verfahren wegen Widerrufs der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragssteller, der sich selbst vertreten hatte, entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Antragsteller beantragte darauf hin – entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO – auch die Erstattung von Gebühren und Auslagen für die Vertretung in eigener Sache. Nachdem dieser Antrag vom AGH zurückgewiesen worden war, hat der BGH auch die Gegenvorstellung des Antragsstellers zurückgewiesen, da die zu Grunde liegende Kostenentscheidung zwischenzeitlich in formeller und materieller Rechtskraft erwachsen war. Sie könne daher auch nicht auf Gegenvorstellung hin abgeändert werden. Auf eine Abänderung liefe es jedoch hinaus, wenn dem Antragssteller nicht nur die Erstattungen der ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen, sondern auch der gesetzlichen Gebühren eines RA zugebilligt würde. Da sich der Antragsteller vor dem AGH und dem BGH selbst vertreten hat, seien ihm entsprechende Auslagen nicht entstanden.

Im Übrigen habe ein Rechtsanwalt, der sich in einem berufsrechtlichen selbst vertritt und obsiegt, keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen nach der BRAO. Es bestehe kein zureichender Grund, die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO in den sogenannten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit analog anzuwenden. In diesem Bereich knüpfe die Kostenerstattungspflicht nicht ohne Weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hänge vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht.


* Anm.: Die entschiedene Frage ist streitig.

- Für „dieselbe Angelegenheit“ i. S. d. § 13 Abs. 1 BRAGO: LG Kempten, JurBüro1991, 68; AG St. Ingbert MDR 98, 373; AG Saarbrücken, RuS 93, 264; LG Aachen, JurBüro 92, 28; LG St. Ingbert, JurBüro 2002, 471

- Für mehrere Angelegenheiten: AG Hildesheim, AGS 1996, 140; LG Lörrach, AGS 1999, 70; AG Iserlohn, JurBüro 1999, 413

Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt. Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe. Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.
BGB §§ 134, 138
Sittenwidrige anwaltliche Honorarvereinbarung

BGH, B. v. 25. Juli 2003 – IX ZR 131/00(Fundstelle: NJW 2003, 3486) Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )
Fotokopierkosten, die der Rechtsanwalt seinem Mandanten gem. § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO in Rechnung stellen kann, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Mandant selbst über eine Fotokopiermöglichkeit verfügt. OLG Frankfurt, B. v. 25. April 2001 – 6 W 59/01

Fertigt der Rechtsanwalt mit Einverständnis seines Auftraggebers Fotokopien an, die den Schriftsätzen an das Gericht und deren Abschriften als Anlagen beigefügt werden, löst dies nach Auffassung des OLG Frankfurt eine besondere Vergütungspflicht nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO aus, weil es an sich Sache des Mandanten sei, einen Anwalt mit den Schriftsatzanlagen in der erforderlichen Zahl auszustatten. Aus der Vergütungspflicht im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant folge jedoch noch nicht, dass diese Kosten auch im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bei einer Anfertigung durch den Anwalt entstehenden Kopierkosten um ein vielfaches höher seien als bei der Anfertigung durch die Partei selbst. Verfüge die Partei – wovon etwa bei Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden ausnahmslos auszugehen sei – über eigene Fotokopiergeräte, verursache die Herstellung der Kopien keine ins Gewicht fallenden, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO berücksichtigungsfähigen Kosten. Solche Kosten seien deshalb nicht erstattungsfähig.

(Fundstelle: MDR 2001, S. 772 ff. )

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