Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs. Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr. (Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)
BRAGO § 6 I
Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbe-sondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, dass diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 I 2 BRAGO fällt daher nicht an.

BGH, Beschl. v. 05.01.2004 - Il ZB 22/02 (LG Berlin) Für Aktivprozesse einer Anwaltssozietät, insbesondere bei Honorarklagen, falle, so das Gericht, nach der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und h. M. in der Literatur eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO für den die Anwaltssozietät vertretenden Rechtsanwalt nicht an. Diese könne ohne Weiteres dafür Vorsorge treffen, dass die Einziehung einer Honorarforderung durch ein Sozietätsmitglied allein erledigt wird und dadurch die Prozessführungskosten im Interesse des vertretenen Mandanten möglichst gering gehalten werden. Für eine aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten beste-hende Sozietät gelte nichts anderes. Nicht entscheidend sei, ob eine solche Sozietät Honorar-ansprüche für rechtsanwaltliche oder steuerberatende Tätigkeit geltend macht, in beiden Fällen bestehe die Verpflichtung zur Beschreitung des kostengünstigsten Wegs.
Ohnehin sei nach der grundliegenden Entscheidungen des Senats zur Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft vom 29. April 2001 (BGH NJW 2001, 1056) – nach Ablauf einer gewissen Übergangszeit (vgl. BGH NJW 2002, 2958) – für die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO jedenfalls beim Aktivprozess einer BGB-Gesellschaft kein Raum mehr.

(Fundstelle: NJW-RR 2004, 489)

Gem. § 269 Abs. 2 BGB ist im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht. Etwas anderes gelte, so der BGH, erst dann, wenn festzustellen ist, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen Leistungsort ergeben. Ein Schuldverhältnis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist, weise jedoch keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den des Schuldners umständegerecht erscheinen lassen. Zwar erhalte das Schuldverhältnis sein Gepräge durch die Leistungspflicht des Rechtsanwalts, dies rechtfertige es jedoch nicht, dass Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen könnten. Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben, die Gebührenforderung des Rechtsanwalts sei am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen, sei hierfür kein tragendes Argument zu entnehmen. Es würde vielmehr eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellen, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gem. § 13 ZPO bzw. § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldner geltend machen müssten. Soweit auch der BGH (BGH NJW 1986, 79; BGH WM 1981, 411; BGH NJW 1991, 3095) die Meinung vertreten habe, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, könne an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate hätten auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, gegen die aus den genannten Gründen zutreffende Entscheidung bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
(Fundstelle: NJW 2004, 54)
Gem. § 269 Abs. 2 BGB ist im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht. Etwas anderes gelte, so der BGH, erst dann, wenn festzustellen ist, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen Leistungsort ergeben. Ein Schuldverhältnis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist, weise jedoch keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den des Schuldners umständegerecht erscheinen lassen. Zwar erhalte das Schuldverhältnis sein Gepräge durch die Leistungspflicht des Rechtsanwalts, dies rechtfertige es jedoch nicht, dass Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen könnten. Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben, die Gebührenforderung des Rechtsanwalts sei am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen, sei hierfür kein tragendes Argument zu entnehmen. Es würde vielmehr eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellen, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gem. § 13 ZPO bzw. § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldner geltend machen müssten. Soweit auch der BGH (BGH NJW 1986, 79; BGH WM 1981, 411; BGH NJW 1991, 3095) die Meinung vertreten habe, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, könne an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate hätten auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, gegen die aus den genannten Gründen zutreffende Entscheidung bestünden keine durchgreifenden Bedenken. (Fundstelle: NJW 2004, 54)
ZPO § 29
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gem. § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.

BGH, B. v. 11.11.2003 – X AZR 91/03 (KG) Gem. § 269 Abs. 2 BGB ist im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort für dessen vertraglich begründete Leistungspflicht. Etwas anderes gelte, so der BGH, erst dann, wenn festzustellen ist, dass die Vertragsparteien einen anderen, insbesondere einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen Leistungsort ergeben. Ein Schuldverhältnis, das einerseits auf Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, andererseits auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gerichtet ist, weise jedoch keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den des Schuldners umständegerecht erscheinen lassen. Zwar erhalte das Schuldverhältnis sein Gepräge durch die Leistungspflicht des Rechtsanwalts, dies rechtfertige es jedoch nicht, dass Mandanten ihre Verpflichtung nicht wirksam an ihrem in § 269 Abs. 1 BGB genannten Wohnsitz erfüllen könnten. Der Rechtsprechung der Instanzgerichte, die bisher angenommen haben, die Gebührenforderung des Rechtsanwalts sei am Ort seiner Kanzlei zu erfüllen, sei hierfür kein tragendes Argument zu entnehmen. Es würde vielmehr eine vom Gesetz nicht gedeckte Privilegierung der Rechtsanwälte gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen darstellen, wenn sie ihr Honorar nicht an dem gem. § 13 ZPO bzw. § 29 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 1 BGB maßgeblichen Wohnsitz des Schuldner geltend machen müssten. Soweit auch der BGH (BGH NJW 1986, 79; BGH WM 1981, 411; BGH NJW 1991, 3095) die Meinung vertreten habe, Honorarforderungen eines Rechtsanwalts seien an dessen Kanzleiort zu erfüllen, könne an dieser Meinung nicht festgehalten werden. Die insoweit betroffenen Zivilsenate hätten auf Rückfrage des entscheidenden Senats erklärt, gegen die aus den genannten Gründen zutreffende Entscheidung bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
(Fundstelle: NJW 2004, 54)

ZPO § 91
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 S.1 2. Hs. ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, son-dern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauf-tragt (sog. „Outsourcing“).

BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03 (LG Dortmund - 9 T 124/03; AG Unna) (Fundstelle: MRW 2004, 539 f.)

Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt.

Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen.

Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse.

Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe.

Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können.

(Fundstelle: NJW 2003, 3486)

Werden in einer Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache überstiegen, ist der Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert, gerechtfertigt. Das Berufungsurteil (OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2000, 1367) billigte dem beklagten Rechtsanwalt nicht die begehrten 88.607,49 DM aus einer Honorarvereinbarung zu, sondern nur 7.950,00 DM. Die Revision des Beklagten wurde nicht angenommen. Die Stundensatzvereinbarung in dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 1. März 1996 sei, so der BGH, sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB), weil sie zu einer Honorarforderung des Beklagten führe, welche die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Siebzehnfache übersteigt. Das auffällige Missverhältnis zwischen Vergütungshöhe und erforderlicher Leistung rechtfertige auch hier den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung desjenigen, der die überhöhte Vergütung fordert. Zwar könne eine anwaltliche Honorarvereinbarung grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzten, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führe. Hier sei jedoch auch die äußerste Grenze eines solchen Honorars um jedenfalls annähernd das Doppelte überschritten worden. Ein Rechtsanwalt handele sittenwidrig, wenn er – wie hier – bei der Wahl ausländischen Rechts und der Vereinbarung eines Stundensatzes seinen Aufwand in grober Weise eigennützig aufblähe und die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung wissentlich außer Acht lasse. Die Rechtsfolge des Sittenverstoßes nach deutschem Recht habe auch durch die getroffene Rechtswahl (des amerikanischen Rechts) nicht aufgehalten werden können, denn das Mandat sei ein Verbrauchervertrag gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gewesen. Die Ausnahme des Abs. 4 Nr. 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, weil die Parteien als Erfüllungsort Frankfurt a. M. vereinbart hätten und der Beklagte seine Leistung überwiegend in Deutschland erbracht habe. Die nachträglich vereinbarte quota litis als Mindesthonorar des Beklagten sei nach § 49 b Abs. 2 Fall 2 BRAO, § 134 BGB nichtig. Auch die Rechtsfolge dieser zwingenden Norm habe durch die Wahl des amerikanischen Rechts nach Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB nicht umgangen werden können. (Fundstelle: NJW 2003, 3486)
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