Keine Mitunternehmerschaft durch Büro- und Praxisgemeinschaft von Freiberuflern
BFH, Urt. v. 14.04.2005 – XI R 82/03 (FG Münster) Fundstelle: NJW 2006, S. 111 f. Im Unterschied zu einer Gemeinschaftspraxis (Mitunternehmerschaft) hat eine Büro- und Praxisgemeinschaft lediglich den Zweck, den Beruf in gemeinsamen Praxisräumen auszuüben und bestimmte Kosten von der Praxisgemeinschaft tragen zu lassen und umzulegen. Ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Bürogemeinschaft eine Mitunternehmerschaft werden zu lassen.