(Fundstelle: AGS 2004, 190 f.)
BRAGO §§ 12 Abs. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1

Liegen die Einkommensverhältnisse des Auftraggebers über dem Durchschnitt der Gesamtbevölkerung, dann kann die Gesamtschau der Bemessenskriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO dazu führen, dass eine 8/ 10-Geschäftsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO angemessen ist.

AG Ettlingen, U. v. 23.3.2004 - 1 C494103 (Fundstelle: AGS 2004, 190 f.)

1. Lässt ein Mieter die Wohnung verwahrlosen und lässt der Vermieter daraufhin eine anwaltliche Abmahnung wegen Sorgfaltspflichtverletzung aussprechen, so hat der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten des Anwalts zu erstatten. 2. Im Hinblick auf die hohen inhaltlichen Anforderungen einer Abmahnung ist ein Abweichen um 0,5/10 vom Mittelwert der 7,5/10-Gebühr des § 118 BRAGO gerechtfertigt
Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung des Mieters wegen vertragswidrigen Verhaltens

AG Frankfurt / M. u. v. 14. Februar 2003 – 33 C 3200/02 – 50 .

(Fundstelle: AGS 2003, S. 223) 1.
Lässt ein Mieter die Wohnung verwahrlosen und lässt der Vermieter daraufhin eine anwaltliche Abmahnung wegen Sorgfaltspflichtverletzung aussprechen, so hat der Mieter die hierdurch entstehenden Kosten des Anwalts zu erstatten.

2.
Im Hinblick auf die hohen inhaltlichen Anforderungen einer Abmahnung ist ein Abweichen um 0,5/10 vom Mittelwert der 7,5/10-Gebühr des § 118 BRAGO gerechtfertigt

1. Der Pauschsatz gem. § 26 S. 2 BRAGO wird von der Anrechnungsvorschrift des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mit umfasst. Für das Verfahren über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 38 Abs. 1 BRAGO) fällt ein zweiter Pauschsatz an. Der Höhe nach bestimmt sich dieser auch nach der anzurechnenden Prozessgebühr. 2. Auch von der Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO wird der Pauschsatz des § 26 BRAGO nicht mit umfasst.
Keine Anrechnung des Pauschsatzes für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

AG Nürtingen, B. v. 7. Februar 2003 – 11 C 1558/00

(Fundstelle: JurBüro 2003, S. 417) 1.
Der Pauschsatz gem. § 26 S. 2 BRAGO wird von der Anrechnungsvorschrift des § 38 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht mit umfasst. Für das Verfahren über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil (§ 38 Abs. 1 BRAGO) fällt ein zweiter Pauschsatz an. Der Höhe nach bestimmt sich dieser auch nach der anzurechnenden Prozessgebühr.

2.
Auch von der Anrechnungsvorschrift des § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO wird der Pauschsatz des § 26 BRAGO nicht mit umfasst.

Die Festsetzung einer 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist auch im Durchschnittsfall nicht als ermessenfehlerhaft anzusehen, da die geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr von 7,5/10 nicht unbillig ist und ein Ermessensfehlergebrauch nicht vorliegt. Daher muss der KH-Versicherer des Unfallschädigers dem Geschädigten auch im Durchschnittsfall eine 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ersetzen. (Fundstelle: AGS 2003, 24) Anmerkung Zur Angemessenheit einer 8/10-Gebühr siehe bereits: - OLG Schleswig, AGS 2003, 25, - AG Diez, AGS 2003, 74, - AG Frankfurt, AGS 2003, 223
BRAGO, §§ 12 Abs. 1 , 118 Abs. 1 Nr. 1
Erhöhung der Mittelgebühr auf 8/10

AG Hof, U. v. 28. Januar 2003 – 13 C 1450/02Die Festsetzung einer 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ist auch im Durchschnittsfall nicht als ermessenfehlerhaft anzusehen, da die geringfügige Überschreitung der Mittelgebühr von 7,5/10 nicht unbillig ist und ein Ermessensfehlergebrauch nicht vorliegt. Daher muss der KH-Versicherer des Unfallschädigers dem Geschädigten auch im Durchschnittsfall eine 8/10-Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ersetzen.

(Fundstelle: AGS 2003, 24)

Anmerkung

Zur Angemessenheit einer 8/10-Gebühr siehe bereits:
- OLG Schleswig, AGS 2003, 25,
- AG Diez, AGS 2003, 74,
- AG Frankfurt, AGS 2003, 223

Bei einem Rechtsanwalt, der regelmäßig Gerichtstermine in einem weiten Umkreis von seiner Kanzlei wahrnehmen muss, ist in Anwendung von § 2 IV BKatV von einem Fahrverbot abzusehen, weil die Abordnung eines Fahrverbots den Betroffenen bei der Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben erheblich beeinträchtigten würde.

AG Potsdam, U. v. 26. Juni 2002 – 73 OWi 421 Js 9093/02 (300/02)
(Fundstelle: NJW 2002, 3342 f.)
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