§ 14 RVG; Nr. 2400 VV RVG
Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen
AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 10.11.2004 – 917 C 252/04
Fundstelle: RVGreport 2005, S. 228
Reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auf ein einfaches Schreiben des Rechtsanwalts des Geschädigten den Unfallschaden binnen Wochenfrist ungekürzt, ist nur eine 0,9 Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
Anmerkung:
Für die außergerichtliche Vertretung verdient der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit gefordert werden kann. Dies ist völlig unstreitig, denn so steht es ausdrücklich im Gesetz.
Dass es in der Vergangenheit regelmäßig zu unerfreulichen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Haftpflichtversicherern über die Höhe der zu beanspruchenden Geschäftsgebühr gekommen ist, ist also weniger in einer ernsthaften juristischen Auseinandersetzung, sondern vielmehr in schlichten monetären Interessen der Versicherungswirtschaft begründet. Inzwischen liegen eine Vielzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen vor, in denen die Anwendbarkeit des vollen Gebührenrahmens bei Angemessenheit einer 1,3 Gebühr für eine durchschnittliche Unfallregulierung bestätigt wird.
Niemand sollte sich deshalb von Behauptungen der Versicherer, auch nach Ansicht der RAK Hamm sei lediglich eine Gebühr von 0,9 oder 1,0 abzurechnen, ins Bockshorn jagen lassen. Soweit derart falsche Aussagen bekannt geworden sind, haben wir bei dem Versicherer nachgehakt, worauf prompt eine Entschuldigung und die Zusicherung, entsprechendes zukünftig nicht mehr behaupten zu wollen, erfolgte.
Geschickter formuliert die HUK-Coburg. In einem für Verkehrsunfallsachen regelmäßig verwendeten Formularschreiben führt sie zunächst zutreffend aus, die Höhe der Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung bestimme sich anhand der Kriterien des § 14 RVG in jedem Schadenfall individuell. Nachfolgend werden dann aber ausschließlich Gerichtsentscheidungen und Kammergutachten zitiert, in denen eine Geschäftsgebühr zwischen 0,8 und 1,3 zugesprochen wurde. In der Auflistung findet sich auch der Hinweis auf ein Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Hamm vom 14.01.2005, das im konkreten Fall eine 0,9 Geschäftsgebühr für angemessen erachtete. Zugrunde lag eine Angelegenheit, in der Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als deutlich unterdurchschnittlich bewertet wurden. Dies erwähnt die HUK-Coburg natürlich nicht, schließlich soll das schiefe Bild, das so gezeichnet wird, Argument dafür sein, eine gleichzeitig angebotene Gebührenvereinbarung abzuschließen, die sich lediglich auf dem Niveau bewegt, dass bereits nach dem alten „DAV-Abkommen“ galt. Im Ergebnis wird damit sämtliches Erhöhungspotential, das die Gebührenstrukturreform gerade im Bereich der Geschäftsgebühr vorsah, zunichte gemacht.
Der Abschluss einer HUK-Coburg-Gebührenvereinbarung sollte also sorgsam überlegt werden. Schließlich ist derzeit auch ohne Abkommen bei substantiierter Begründung der eigenen Kostenrechnung leicht eine Geschäftsgebühr mit einem Satz von 1,3 durchzusetzen. Zudem wird rein statistisch in jedem 7. bis 8. Fall eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG hinzukommen. Dementsprechend sind Gebührenvereinbarungen, die andere Haftpflichtversicherer (z. B. Allianz, DEVK, Öffentliche Versicherungen Oldenburg, VHV oder VGH) anbieten, deutlich günstiger. Eine aktuelle Aufstellung der verschiedenen Angebote finden Sie unter „www.verkehrsanwaelte.de“.
RA Stefan Peitscher, Geschäftsführer der RAK Hamm