RA Dirk Hinne, Dortmund

KammerReport Nr. 5/2015 vom 15.12.2016

 

In vielen Fällen ist der Mandant nicht zur Zahlung der durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstehenden Vergütungsanspruchs in der Lage. In diesen Fällen ist eine Mandatsbearbeitung nur im Hinblick auf den im Erfolgsfall entstehenden Kostenerstattungsanspruch möglich. In der letzten Zeit mehren sich die Fälle, in denen die Kostenerstattung durch den Erstattungspflichtigen oder durch gerichtliche Entscheidungen verhindert worden ist. Der nachstehende Aufsatz zeigt die Problematik und Lösungsansätze auf.

I. Strafrecht

Im Strafrecht entstehen im Falle eines Freispruches Kostenerstattungsansprüche in Höhe der gesetzlichen Gebühren des Verteidigers gemäß §§ 467 oder 473 StPO. Diesen stehen in vielen Fällen Zahlungsansprüche der Staatskasse entgegen (z.B. Geldstrafen, Gerichtskosten aus anderen Verfahren). Grundsätzlich stehen sich diese Zahlungsansprüche in aufrechenbarer Form gegenüber, so dass die Staatskasse den Kostenerstattungsanspruch durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB zum Erlöschen bringen könnte.

Hiergegen kann sich der Rechtsanwalt schützen, indem er sich die Kostenerstattungsansprüche von dem Auftraggeber abtreten lässt. Eine solche Abtretung ist auch im Vorhinein, also noch vor dem Entstehen des abzutretenden Kostenerstattungsanspruchs möglich. Liegt eine Abtretung vor, so ist gemäß § 43 S.1 RVG eine Aufrechnung der Staatskasse gegenüber dem Rechtsanwalt unwirksam. Insbesondere gelten in diesem Fall auch die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 406 f. BGB nicht.

Voraussetzung ist jedoch eine wirksame Abtretung, die zudem gemäß § 43 S.2 RVG zum Zeitpunkt der Aufrechnung zur Akte angezeigt sein muss. Viele Rechtsanwälte versuchen hier, sich möglichst einfach und vor allem rechtzeitig zu schützen, indem sie sich die Kostenerstattungsansprüche in der Vollmachtserteilung bereits abtreten lassen und die Vollmacht mit der in ihr erhaltenen Abtretungserklärung zur Akte reichen.

Dieser Versuch ist vergeblich. Mit dem OLG Nürnberg hat ein weiteres Obergericht entschieden, dass eine solche Abtretungserklärung unwirksam ist, weil eine die Abtretungserklärung enthaltende Vollmachtsklausel gegen § 305c BGB verstößt.[1]

Es ist deshalb dringend erforderlich, die Abtretung in einer gesonderten Urkunde zu verkörpern. Damit wird zugleich auch das Problem vermieden, dass Streit darüber entsteht, ob und wann der Abtretungsvertrag durch die Annahmeerklärung des Rechtsanwalts zustande gekommen ist. Zudem spricht § 43 S.2 RVG davon, dass eine Urkunde zur Akte gereicht werden soll. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn der Beschuldige oder Betroffene die Abtretung angezeigt hat.

II.Sozialrecht

Eine nur teilweise vergleichbare Problematik besteht im Sozialrecht. Im Falle eines erfolgreichen Widerspruchs besteht ein Kostenerstattungsanspruch gemäß § 63 SGB X; im Falle einer erfolgreichen Klage besteht ein solcher nach § 193 SGG i.V.m. § 91 ZPO.

Dadurch, dass viele Sozialleistungen nur als Darlehen gegeben werden und vielfach Rückforderungsansprüche für Sozialleistungen bestehen, schlummert in jedem sozialrechtlichen Mandat die Gefahr einer Vernichtung von Kostenerstattungsansprüchen durch Aufrechnungen des Erstattungsverpflichteten.

Die Leistungsträger im Sozialrecht haben die Aufrechnung als Gestaltungsmöglichkeit erkannt. Das „Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz“ der Bundesagentur für Arbeit als Kostenträgerin der ARGEn und JobCenter sieht ausdrücklich die Aufrechnung als Regelfall vor.

Die Frage ist, wie man sich vor dem Verlust der einzig realistischen Honorierung schützen kann. Grundsätzlich kommt auch im Sozialrecht eine Abtretung der Kostenerstattungsansprüche in Betracht. Im sozialrechtlichen Bereich fehlt jedoch eine Vorschrift wie § 43 RVG, so dass die Schuldnerschutzvorschriften des BGB anwendbar bleiben.

Bei bestimmten Fallkonstellationen ist auch ohne Abtretung der Kostenerstattungsansprüche eine Sicherung zu erreichen. Soweit das nicht der Fall ist, muss einstweilen mit dem Institut der Abtretung versucht werden, eine größtmögliche Sicherheit für den Vergütungsanspruch zu erreichen. Es sind deshalb verschiedene Sachlagen zu unterscheiden.

1.Außergerichtliche Vertretung auf der Basis der Bewilligung von Beratungshilfe

Soweit Beratungshilfe bewilligt ist, tritt gemäß § 9 S.2 BerHG ein Forderungsübergang auf den Rechtsanwalt ein, der alleiniger Gläubiger des Erstattungsanspruchs wird. Deshalb handelt es sich nicht um gegenseitige Forderungen; eine Aufrechnungslage ist nicht gegeben. Der Anspruch des Rechtsanwalts kann deshalb nicht durch Aufrechnung des Erstattungspflichtigen gegen eine ihm gegen den Auftraggeber bestehende Geldforderung vernichtet werden (LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 34/15).

Ausnahmsweise stellt die Beratungshilfe hier einen Vorteil dar. Es ist deshalb unverzichtbar, den Berechtigungsschein als Voraussetzung für die anwaltliche Tätigkeit zu verlangen, denn § 9 BerHG geht davon aus, dass Beratungshilfe bewilligt worden ist. Das ist nach der aktuellen Praxis der Amtsgerichte bei der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe nicht der Fall; hier wird zumeist erst mit der Liquidation über die Bewilligung entschieden

2. Außergerichtliche Vertretung ohne Vorschuss und Schlusszahlung des Mandanten

Soweit der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts von dem Mandanten nicht erfüllt worden ist, steht dem Mandanten gegenüber dem Erstattungspflichtigen kein Zahlungsanspruch, sondern nur ein Freistellungsanspruch zu.[2] Bei einer solchen Lage fehlt es zwischen dem Freistellungsanspruch und der zur Aufrechnung gestellten Geldforderung an der nach § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit (Konnexität) der gegenseitigen Forderungen.[3]

Wird also die Aufrechnungserklärung zu einem Zeitpunkt abgegeben, in dem nur der Freistellungsanspruch besteht, ist sie unwirksam.[4]

Der Erstattungspflichtige kann auch keinen Zurückbehaltungsanspruch geltend machen, weil dieser gemäß § 273 BGB erfordert, dass nicht nur zwischen beiden Ansprüchen ein natürlicher wirtschaftlicher Zusammenhang aufgrund eines innerlich zusammenhängenden, einheitlichen Lebensverhältnisses besteht, sondern auch, dass es dem Gebot von Treu und Glauben widerspräche, würde der eine Anspruch ohne Beachtung des anderen durchgesetzt werden können.[5] Ein solch enger Zusammenhang, dass die Durchsetzung des Freistellungsanspruchs ohne Rücksicht auf die Forderung des Erstattungspflichtigen unbillig erschiene, besteht nicht.[6]

Für den Freistellungsanspruch ist es nicht erforderlich, dass die Gebührenforderung gegenüber dem Auftraggeber formell gemäß § 10 RVG abgerechnet worden ist.[7]

Auch hier ist der Rechtsanwalt vergleichsweise gut geschützt.

3. Gerichtliche Vertretung auf der Basis von Prozesskostenhilfe

Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt ist, kann der Rechtsanwalt gemäß §§ 202 SGG, 126 Abs.1 ZPO die Gebühren gegenüber dem Gegner im eigenen Namen geltend machen. Davon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, denn so besteht keine Personenidentität zwischen dem Rechtsanwalt als Inhaber des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Gegner und dem etwa gegenüber dem Gegner rückzahlungsverpflichteten Auftraggeber. Eine Aufrechnungslage besteht deshalb nicht.

4.Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung in anderen Fällen

Ansonsten bleibt bei der außergerichtlichen Vertretung nur die Möglichkeit, den Kostenerstattungsanspruch durch eine Abtretung zu sichern. Hier sollte beachtet werden, dass auch bei sozialrechtlichen Mandaten eine Abtretung in der Vollmacht von der Rechtsprechung als überraschende Klausel i.S.v. § 305c angesehen werden wird.

Es muss daher stets bei Mandatsübernahme ein gesonderter schriftlicher Abtretungsvertrag abgeschlossen werden. Der Kostenerstattungsantrag gemäß § 63 SGB X sollte stets bereits mit der Einlegung des Rechtsmittels gestellt werden. Zugleich sollte die Abtretung durch Vorlage der Abtretungsurkunde zur Akte bekanntgegeben werden.

Ebenso sollte der Kostenantrag bei der Klageerhebung oder Einlegung von Rechtsmitteln mit dem Hauptsacheantrag verbunden und zugleich die Abtretung durch Vorlage der Urkunde bekanntgemacht werden.

Nur durch die sofortige Bekanntgabe der Abtretung kann die Zahl der Fälle minimiert werden, in denen dem Kostenerstattungsverpflichteten die Aufrechnung gemäß § 406 BGB möglich bleibt. Bei zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen Gegenforderungen hilft das jedoch nicht.


[1] OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2015 – 2 WS 426/15

[2] BSG, Urteil vom 02.12.2014 – B 14 AS 60/13 R

[3] LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 288/13, Rn.21

[4] BGH, Urteil vom 28.06.1983 – VI ZR 285/81; Beschluss vom 09.07.2009 – IX ZR 135/08

[5] BGH, Urteil vom 20.12.2012 – IX ZR 130/10

[6] LSG Mainz, Urteil vom 06.05.2015 – L 6 AS 288/13, Rn.32

[7] BSG, Urteil vom 02.12.2015 – B 14 AS 60/13 R

Auf Schatzsuche ‒

effiziente Personalauswahl und Bewerbungsinterviews in der Anwaltskanzlei

Prof. Dr. Anja K. Haftmann, Dortmund

KammerReport Nr. 3/2015

Zum Vorgehen bei einem Personalauswahlverfahren

Im Vergleich zu Sachinvestitionen liegt die Schwierigkeit bei der Auswahl neuer Mitarbeiter darin, dass über Menschen entschieden wird, und zwar anhand von kurzen, ausschnitthaften Eindrücken. Aufgrund einer relativ schmalen Datenbasis soll eine zuverlässige Prognose über die Bewährung in der Kanzlei für die nähere und in vielen Fällen auch für die weitere Zukunft getroffen werden.

Miszellen zum Vereinsrecht

RA Dr. Marcus Kreutz, LL.M., Essen

KammerReport Nr. 3/2015

 

  1. Das Groucho-Marx-Paradoxon und das Phänomen des Vereinswesens in Deutschland

Groucho Marx, der bekannteste der Marx Brothers[1], schuf mit folgender Sentenz, die sich in einem Telegramm an den Friars Club wiederfindet, das nach ihm benannte Groucho-Marx-Paradoxon: „I don’t care to belong to any club that will have me as a member.“[2]

In Deutschland hätte er mit dieser Aussage wohl ein weit geringeren humoristischen Erfolg erzielt, als dies in den USA der Fall war. Denn zum einen ist Deutschland nicht dafür bekannt, Paradoxien als Gegenstand gedanklicher Auseinandersetzung zu lieben[3], noch dafür, dass Humor auf Kosten eines Vereins gemacht wird. Denn obgleich es die abschätzigen Begriffe des Vereinmeiers und der Vereinsmeierei gibt, so kann gleichwohl nicht davon gesprochen werden, dass die deutsche Bevölkerung dem Vereinswesen distanziert gegenüberstünde. Das Gegenteil dürfte vielmehr der Fall sein. Denn nach einer im Jahr 2008 durchgeführten Auswertung der Vereinsregister gibt es in Deutschland eine Zahl von 554.401 Vereinen.[4] Und obzwar die gesellschaftliche Bindungswirkung von Parteien und Gewerkschaften in den letzten Jahrzehnten nachgelassen hat, wird man dies für Vereine nicht unbedingt behaupten können. Möglicherweise ist sogar mit dem verstärkten Trend zur „Flucht ins Private“ der gegenteilige Effekt feststellbar. Zwar wird man wohl konstatieren müssen, dass die Zahl derjenige, die sich ehrenamtlich in Wahlämtern von Vereinen engagieren, ebenfalls nachgelassen hat. Ob die eigentlichen Mitgliederzahlen im deutschen Vereinswesen zurückgegangen sind, ist eine noch zu beantwortende Frage. Viel eher besteht auch die Möglichkeit, dass die deutsche Bevölkerung das Bild der immer weiteren gesellschaftlichen Auffächerung durch Gründung weiterer Vereine vorantreibt.

Wie es auch immer sein mag – das Vereinsrecht ist ein Rechtsgebiet, welches in seiner forensischen Bedeutung in einem auffälligen Kontrast zur Zahl der Vereine und Vereinsmitglieder steht. Dies belegt auch der Umstand, dass trotz der immensen Zahl juristischer Fachzeitschriften zu den entlegensten Rechtsgebieten nur eine Fachzeitschrift existiert, die sich in ihrem Titel explizit mit dem Vereinsrecht beschäftigt.[5] Daher sollen im Folgenden einige vermischte rechtliche Tatsachen und aktuelle Urteile aus dem Bereich des Vereinsrechts präsentiert werden.

Heft 02/2015 Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption

– ein Bericht

von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Krekeler, Dortmund

Mit dem Hinweis, die Korruption mache heute nicht mehr vor den Grenzen von Staaten halt, hat sich die Bundesregierung veranlasst gesehen, unter dem 23.01.2015 (BR-Drucks. 25/15) einen Gesetzesentwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vorzulegen.

Durch dieses Gesetz soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus den einschlägigen Rechtsinstrumenten des Europarats und dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor vom 22.07.2003 angepasst und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 30.10.2013 Rechnung getragen werden.

Heft 02/2015 Unternehmensjuristen und ihre Rente

Zur berufs- und sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Syndikusanwälte 

von Prof. Dr. Reinhard Singer, Humboldt-Universität zu Berlin

Selten haben Urteile der höchsten Fachgerichtsbarkeit so viel Widerspruch provoziert wie die Urteile des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014[1]. Die Revisionsurteile in drei parallel gelagerten Verfahren kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass Syndikusanwälte, die bei einem nicht-anwaltlichen Arbeitgeber angestellt sind, nicht mehr - wie dies bislang einer verbreiteten, aber zunehmend uneinheitlichen Praxis[2] entsprach - von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Die Aufregung entzündet sich nicht nur an den ökonomischen Konsequenzen, die diese Entscheidungen nach sich ziehen, sondern berührt im Kern das Berufsbild des Rechtsanwalts. Wenn man freilich um der "Einheit der Anwaltschaft"[3] willen bereit ist, sich vom Leitbild der beruflichen Unabhängigkeit zu verabschieden, gerät das System der Regulierung, das der Bundesrechtsanwaltsordnung im Interesse der Mandanten und einer vertrauenswürdigen Rechtspflege zugrunde liegt, ins Wanken. Insofern ist sehr sorgfältig zu prüfen, an welchen Stellschrauben gedreht werden sollte, um den status quo wiederherzustellen und Syndikusanwälten den Zugang zu den beruflichen Versorgungswerken der Anwälte zu ermöglichen.

Anwaltliche Äußerungen – Sachlichkeitsgebot und Ehrverletzungsdelikte

von Rechtsanwältin Elke Werner, Fachanwältin für Strafrecht, Dortmund


Zu den Grundpflichten des Rechtsanwalts gehört nach § 43 a Abs. 3 BRAO das Gebot der Sachlichkeit. Ein anwaltsgerichtlich oder mit einer Rüge zu ahndendes unsachliches Verhalten des Rechtsanwalts liegt dann vor, wenn eine strafbare Beleidigung gegeben ist. Da der Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze im Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung auch eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung ist, ist der Rechtsanwalt, der bei der Ausübung seines Berufs in strafbarer Weise beleidigt, nicht nur strafrechtlich, sondern nach Maßgabe des § 115 b BRAO auch berufsrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Haftungsbescheide gegen Rechtsanwälte und Steuerberater[1]

von Rechtsanwältin Elke Werner, Dortmund

 

Beabsichtigt die Finanzbehörde, gegen einen Berufsträger, nämlich gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, wegen einer Handlung, die dieser in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, einen Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO) zu erlassen, hat sie der zuständigen Berufskammer Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 191 Abs. 2 AO i. V. m. § 69 AO).

Israel – eine besondere Freundschaft

Delegationsreise 2014 der BRAK nach Israel

von RA Jan Schaeffer, Essen

 

„Israel und Deutschland verbindet eine langjährige, auf gegenseitiges Vertrauen gegründete, besondere Freundschaft. Beide Länder fühlen sich den Prinzipien von Recht und Gesetz, insbesondere der Wahrung der Menschenrechte, verpflichtet.“

So lautet es in der Präambel des im Jahre 2006 beschlossenen Freundschaftsvertrages der israelischen Rechtsanwaltskammer (Israel Bar) und der BRAK.

von Rechtsanwalt Dirk Hinne, Dortmund

Rechtsanwälte sind mit dieser Tätigkeit versicherungspflichtig in den jeweiligen Versorgungswerken der Länder. Dabei werden der Beitragsbemessung sämtliche Einnahmen des Rechtsanwalts aus allen Nebentätigkeiten zugrunde gelegt. Neben dieser Versicherungspflicht im Versorgungswerk kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.

von RA Christoph Sandkühler, Hamm

Vorsitzender des BRAK-Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr

Der Elektronische Rechtsverkehr nehme Fahrt auf, heißt es in letzter Zeit immer häufiger und immer eindringlicher. Richtig daran ist, dass die elektronische Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und den Gerichten auf der Grundlage des § 130 a ZPO über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) nicht mehr als exotische Randerscheinung wahrgenommen, sondern dass sie mehr und mehr Teil des anwaltlichen Alltags wird. Die Digitalisierung der Welt macht vor der Juristerei nicht Halt. Andererseits macht das nicht rechtskräftige Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.07.2013, AnwBl 2014, 91 eindrucksvoll deutlich, welche (Haftungs-)Fallen drohen, wenn die elektronischen Verfahren und Zugänge zu den Gerichten nach dem Muster eines Flickenteppichs eröffnet werden. Ein Rechtsanwalt kann sich eben nicht darauf verlassen, dass das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach eines OLG dafür geeignet ist, bestimmende Schriftsätze fristwahrend in Empfang zu nehmen. Anders als z.B. in Hessen, wo mittlerweile alle Gerichte rechtswirksam elektronisch erreichbar sind, gilt dies für Nordrhein-Westfalen und für etliche andere Bundesländer nicht. Man muss daher den Bundesländern dankbar sein, die im Jahr 2012 die Initiative ergriffen haben, um auf eine Vereinheitlichung dieses Rechtsstandes hinzuwirken. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 2013, 3786 ff., vgl. dazu auch www.brak.de) ist das Ergebnis dieses Prozesses, in den die Anwaltschaft von Anfang an eng eingebunden war.

von Rechtsanwalt Dr. Dieter Finzel, Hamm
Ehrenpräsident der Rechtsanwaltskammer Hamm                    

Zu diesem Thema möchte ich mich auf vier, zurzeit in der Satzungsversammlung, in der BRAK-Hauptversammlung und im BRAO-Ausschuss diskutierte Probleme beschränken, nämlich:

1. Die Anwendung des § 73 Abs. 3 BRAO

2. Fremdgeld und Abrechnungsverhalten des Rechtsanwalts nach § 23 BRAO

3. Syndikusanwalt und

4. Sanktionierte Pflichtfortbildung.

Bevor ich hierzu im Einzelnen Stellung nehme, möchte ich Ihnen eine interessante Überlegung der Kammer München nicht vorenthalten. Herr Präsident Staehle teilte mir kürzlich mit, der dortige Vorstand habe die Frage diskutiert, ob das anwaltsgerichtliche Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO, also das Verbot, „auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden“, zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.

Ich bin kein Strafrechtler. Wenn man aber bedenkt, dass unter den Voraussetzungen des § 56 StGB Strafen auf Bewährung ausgesetzt werden können, wäre es jedenfalls eine Überlegung wert, dieses Institut auch bei der Sanktionierung eines Rechtsanwalts anzuwenden. Ich habe es noch nicht zu Ende gedacht. Es sollte für Sie lediglich ein Denkanstoß sein.

Und nun zu den Einzelthemen.

von Rechtsanwalt Peter Bohnenkamp, Borken

Im KammerReport 3/2012 hatte Herr Rechtsanwalt Teubel am Beispiel des Rahmenabkommens der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung-AG die Problematik der Rationalisierungsabkommen aus berufsrechtlicher und berufspolitischer Sicht dargelegt. Er hatte einzelne problematische Klauseln zitiert und in ihrer berufsrechtlichen und gebührenrechtlichen Einordnung bewertet.

Zwischenzeitlich haben die Rechtsanwaltskammern für die Oberlandesgerichtsbezirke Köln, Düsseldorf und Hamm die Problematik des Rationalisierungsabkommens offen mit der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung besprochen und eine Änderung des Abschnitts II des Abkommens betreffend die Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten im Einzelnen erörtert. Die nunmehr von der HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung zu veröffentlichende Mustergebührenvereinbarung wird in diesem Abschnitt die berufsrechtlichen Bedenken der Kammern berücksichtigen und durch eine Änderung der Gebührenregelungen den vorgetragenen berufsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen.

 

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