Das Berufsrecht der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der Patentanwaltsordnung (PAO) soll umfassend neu geregelt werden. Ziel ist es, der Anwaltschaft und den Steuerberatern gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren, weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle Berufsausübungsgesellschaften zu schaffen und die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Die Berufsausübungsgesellschaft soll als zentrale Organisationsform anwaltlichen, patentanwaltlichen und steuerberatenden Handelns anerkannt werden und künftig – neben den einzelnen Berufsträgern – auch Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung sein.

Nachdem das Bundeskabinett am 16.02.2020 den Gesetzentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 beschlossen hatte, war aufgrund der seit 2018 geführten Vorverhandlungen von BRAK und DAV davon auszugehen, dass dieses das parlamentarische Verfahren durchlaufen und zum 01.01.2021 in Kraft treten würde.

In einem Positionspapier, das anlässlich ihrer Hauptversammlung am 25.9.2020 in Kiel verabschiedet wurde, hat die BRAK Maßnahmen gefordert, um den Rechtsstaat krisen- und zukunftsfest zu gestalten. Die in sieben Thesen formulierten Forderungen umfassen u.a. die Sicherung elementarer Verfahrensgrundsätze, die Verbesserung der technischen Ausstattung von Gerichten und Behörden, die Optimierung der Kommunikation zwischen Gerichten, Behörden, Anwaltschaft und Beteiligten und die kritische Nachjustierung der getroffenen Krisengesetzgebung.

Die aktuelle und erwartete Geschäftslage der freien Berufe, ihre Personalplanung und der Grad ihrer Auslastung sind Gegenstand einer aktuellen Untersuchung, die das Nürnberger Institut für Freie Berufe im Auftrag des Bundes freier Berufe (bfb) derzeit durchführt. Die Konjunkturumfrage wird zweimal im Jahr durchgeführt. Daneben gibt es einen Sonderteil, der sich mit der Corona-Pandemie und deren wirtschaftlichen Schäden befasst.

Zu dem im Juni vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften haben die Rechtsanwaltskammern und die BRAK Stellung genommen. Neben grundlegenden Änderungen im notariellen Berufsrecht enthält der Entwurf auch zahlreiche Änderungen des anwaltlichen Berufsrechts, insbesondere für die regionalen Rechtsanwaltskammern. Dazu zählen etwa Regelungen zur Versagung bzw. zum Widerruf der Zulassung, die Abschaffung der aus Sicht des BMJV überflüssig gewordenen Anzeigepflicht von Vertreterbestellungen sowie Regelungen, welche die Tätigkeit der Kammervorstände und der Kammergeschäftsstellen betreffen.

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC-6) in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bei bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 1.7.2020. Eine Änderungsrichtlinie der Europäischen Union ermöglicht den Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Fristen um sechs Monate; hiervon machte das Bundesfinanzministerium – entgegen der Erwartungen – keinen Gebrauch. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise zur Mitteilungspflicht dementsprechend aktualisiert.

Es sind E-Mails im Umlauf, die dazu auffordern, ein neues beA-Installationsprogramm herunterzuladen, da am Samstag, dem 29.08.2020, eine neue Version des beA installiert werde. Bitte folgen Sie diesem Link nicht. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird am 03.09.2020 ein Update der beA Client-Security bereitstellen. Dieses ist ausschließlich von der beA-Startseite www.bea-brak.de und nicht von anderen Seiten herunterzuladen.

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen ebenso wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer berechtigt sein, zur Beantragung der Überbrückungshilfe zu beraten. Diese Forderung der BRAK hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels gegenüber dem Bundesfinanz- und -wirtschaftsministerium erneut bekräftigt. Das vom Bundeskabinett beschlossene Konjunkturprogramm schließt die Anwaltschaft von der Beratung bei der „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, aus, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gäbe.

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die DAC-6-Richtlinie in nationales Recht umsetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Nach der Richtlinie war die Mitteilungspflicht ursprünglich ab dem 1.7.2020 zu erfüllen. Mit einer Ende Juni verabschiedeten Änderungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/876) wurden die Fristen für den Informationsaustausch aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate verschoben.

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