Änderungen von BORA und FAO treten in Kraft
Die in der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen von Berufsordnung und Fachanwaltsordnung treten zum 1.6.2022 bzw. 1.8.2022 in Kraft.
Die in der 2. Sitzung der 7. Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen von Berufsordnung und Fachanwaltsordnung treten zum 1.6.2022 bzw. 1.8.2022 in Kraft.
Der Konstanzer Arbeitsrechtstag veranstaltet am 8.4.2022 ein Benefiz-Webinar mit einer Richterin und einem Richter des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Kündigungsrecht und Arbeitsentgelt. Die Einnahmen fließen als Spenden in die Ukraine.
Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat eine Liste von Anlaufstellen in insgesamt 32 europäischen Staaten veröffentlicht, die ukrainischen Flüchtlingen Rechtshilfe vermitteln oder anbieten.
Berufsausübungsgesellschaften sind nach dem zum 1.8.2022 in Kraft tretenden § 59n BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer Ihrer Betätigung aufrecht zu erhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine zugelassene oder nicht zugelassene Berufsausübungsgesellschaft handelt. Keinen Unterschied macht auch, ob die Gesellschaft haftungsbeschränkt ist oder nicht.
Seit Ende Februar 2022 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Kasachstan sich in Deutschland niederlassen. Möglich wurde dies durch eine Änderung der Durchführungsverordnung zu § 206 BRAO.
Eine Studie im Auftrag des Bundesjustizministeriums soll evaluieren, wie die seit Ende 2020 geltenden Neuregelungen im UWG zur Verhinderung missbräuchlicher Abmahnungen in der Praxis wirken.
In Anbetracht der andauernden furchtbaren Situation in der Ukraine hat die BRAK ein eigenes Themen-Portal eingerichtet auf dem nützliche Informationen gebündelt werden: https://www.brak.de/anwaltschaft/tipps-und-leitfaeden/ukraine-aktuelle-hinweise/
Es ist auch zentral über den Newsroom erreichbar: https://www.brak.de/newsroom/
Die Informationen werden regelmäßig erweitert.
Ab dem 01.04.2022 werden die Mengenbeschränkungen im elektronischen Rechtsverkehr angehoben. Künftig ist es zulässig, in einer Nachricht elektronische Dokumente mit höchstens 200 Dateien und höchstens 100 MB insgesamt zu übersenden. Diese Begrenzung für Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente gilt ab dem 01.04.2022 bis zum 31.12.2022. Ab dem 01.03.2023 bis mindestens 31.12.2023 werden die Anzahl und das Volumen auf höchstens 1.000 Dateien und höchstens 200 MB pro Nachricht begrenzt.
Angesichts des Krieges in der Ukraine bittet die Ukrainische Nationale Anwaltsassoziation um Spenden für betroffene Kolleginnen und Kollegen.
BRAK und DAV fordern die sofortige Beendigung des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und betonen ihre Solidarität mit den ukrainischen Juristinnen und Juristen.
Die Regelungen für Abwicklung und Vertretung wurden durch die Reform des notariellen Berufsrechts angepasst. Die BRAK hat ihre Informationsmaterialien entsprechend aktualisiert.
Die BRAK befürwortet eine geplante Änderung der Verfahrensordnung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, mit der das Verfahren für Drittbeteiligungen angepasst werden soll.