Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II soll der Vollzug außenpolitischer EU-Sanktionen verbessert werden, unter anderem durch eine neue Zentralstelle. Die BRAK kritisiert vor allem unklare Zuständigkeiten und eine drohende Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheit.
Mit dem zweiten Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) sollen strukturelle Verbesserungen für den Vollzug außenpolitischer Sanktionen der EU geschaffen werden. Ein vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Mitte Oktober vorgelegter Referentenentwurf sieht dazu unter anderem die Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und -gesellschaften sowie eines entsprechenden Registers, die Schaffung einer Hinweisannahmestelle und weitere Maßnahmen vor. Der Entwurf knüpft an das Ende Mai 2022 in Kraft getretene Sanktionsdurchsetzungsgesetz I an, das vor allem kurzfristig umsetzbare Maßnahmen enthielt.
In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK, dass nach § 1 III des Entwurfs die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die nach § 13 Außenwirtschaftsgesetz zuständigen Behörden sowie andere öffentliche Stellen zur Durchführung des Gesetzes zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen sollen. Unklar sei, welche Behörden unter den Begriff „andere öffentliche Stellen“ fallen. Sollten damit auch die Rechtsanwaltskammern gemeint sein, denen unter anderem die Geldwäscheaufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte obliegt, bedeute dies eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Rechtsanwaltskammern und der Rechtsanwaltschaft. Anderenfalls müsse der Wortlaut von § 1 III Sanktionsdurchsetzungsgesetz klarer gefasst werden.
Die BRAK moniert ferner, dass nicht klar werde, wie weit die Befugnisse der neuen Zentralstelle tatsächlich reichen sollen.
Problematisch ist aus ihrer Sicht außerdem die in § 23b GwG vorgesehene neue Pflicht Prüfung der Erfassung und Zuordnung von Immobilien. Sämtliche Aufsichtsbehörden haben danach der registerführenden Stelle unverzüglich Abweichungen zwischen den im Transparenzregister verfügbaren Angaben über Immobilien und den ihnen selbst zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen zu melden. Daraus könne eine Prüfpflicht der Aufsichtsbehörden resultieren. Diese übersteige nicht nur die Aufgabe der Aufsicht über die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, sondern führt aus Sicht der BRAK ebenfalls zu einer Durchbrechung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Zwischenzeitlich wurde der Regierungsentwurf für ein Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vorgelegt. Für den 21.11.2022 ist eine Anhörung im Bundestag dazu vorgesehen.
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