RVG §§ 8 I 1, 15 V 2
Anwaltsgebühren bei Fortführung des Gerichtsverfahrens nach zweijährigem Ruhen
OVG Weimar, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 VO 812/18
Fundstelle: NJW 20/2019, S. 1474
Mangels "Erledigung des Auftrags" im Sinne des § 15 V 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Jahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.
Leitsatz der Redaktion der NJW