§ 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO
Gesonderte Rechtsverteidigung des Fahrers im Kfz-Haftpflichtprozess mutwillig
OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.12.2018 - 12 W 24/18
Fundstelle: RVGreport 4/2019, S. 156

Wird im Kfz-Haftpflichtprozess neben dem bedürftigen Fahrer zugleich auch der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen, der nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen und der Beauftragung eines Rechtsanwalts in deren Namen berechtigt ist und der ein Interesse daran hat, alle Ansprüche auch für den Fahrer abzuwehren, so ist die gesonderte Rechtsverteidigung des Fahrers nebst Beiordnung eines eigenen Prozessbevollmächtigten grundsätzlich mutwillig.

 

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