Nrn. 1000, 1003 VV RVG

Einigungsgebühr bei Teilklagerücknahme und Teilanerkenntnis

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.6.2018 - 6 W 51/18

Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 419

 

 

 

 

 

Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-W) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende

Prozesserklärungen abgegeben haben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese

Form der Verfahrensbeendigung beruhen.

 

Leitsatz des Gerichts