Nrn. 1000, 1003 VV RVG
Einigungsgebühr bei Teilklagerücknahme und Teilanerkenntnis
OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.6.2018 - 6 W 51/18
Fundstelle: RVGreport 11/2018, S. 419
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-W) entsteht auch dann, wenn die Parteien in der mündlichen Verhandlung wechselseitige, zur Beendigung des Verfahrens führende
Prozesserklärungen abgegeben haben und nach den Gesamtumständen davon auszugehen ist, dass diese Erklärungen auf einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung über diese
Form der Verfahrensbeendigung beruhen.
Leitsatz des Gerichts