FamFG § 137 Abs. 1; ZPO § 114
Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren
OLG Jena, Beschl. v. 4.1.2018 - 1 WF 713/17
Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 427
Dem Antragsgegner ist auch für ein Ehescheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Eine Versagung kann nicht auf mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung (hier: Antrag auf Abweisung des Ehescheidungs- antrages) gestützt werden. Das Ehescheidungsverfahren untersteht dem Verbundprinzip.
Ist dem Antragsgegner für die Folgesache Versorgungsausgleich in jedem Falle Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, da insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht
nicht in Frage steht, kann es nicht sein, dass ihm insoweit und auch für die elterliche Sorge ein anwaltlicher Vertreter beigeordnet wird, der im Ehescheidungsverfahren für ihn nicht auftreten kann, obwohl über die Scheidung und die Scheidungsfolgesachen im Verbund
zu verhandeln und zu entscheiden ist.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS