RVG § 15 Abs. 2; BRAGO § 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 3401, 3402, 31 04; ZPO §§ 91, 278 Abs. 6
Terminsgebühr für Terminsvertreter und Verfahrensbevollmächtigten
OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2018 -21 WF 163/17
Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 379
1. Nimmt der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im  
  schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich
 geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV
  und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1
  Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
2. Beide Gebühren sind auch erstattungsfähig.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS