RVG § 15 Abs. 2; BRAGO § 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 3401, 3402, 31 04; ZPO §§ 91, 278 Abs. 6

Terminsgebühr für Terminsvertreter und Verfahrensbevollmächtigten

OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2018 -21 WF 163/17

Fundstelle: AGS 0809/2018, S. 379

 

1. Nimmt der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im  

   schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich

 geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV

   und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1

   Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.

2. Beide Gebühren sind auch erstattungsfähig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS