ZPO § 91

Anwaltswechsel gegen Pflichtverletzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 – 14 W 4/17

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 24 ff.

 

 

Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.

 

Leitsatz des Gerichts