RVG §§ 14, 53; StPO §§ 397a, 464b; ZPO § 126
Kostenfestsetzung gegen den Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; Erstattungsfähigkeit von Auslagen; Bemessung von Rahmengebühren
OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 – 1 Ws 54/17
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 468 f.
1.  Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen.
2.  § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.
Leitsätze des Gerichts und des Verfassers des RVGreports
3.  Zur Bemessung der Rahmengebühren des Nebenklägerbeistands.
Leitsatz der Redaktion der NJW