RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG §§ 52, 49

Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr

OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2016 - 20 WF 1122/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 352 f.

 

 

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS