RVG § 59 Abs. 1; GKG § 57 Abs. 2; ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr.1 b, 123

Haftung eines bedürftigen Beteiligten für die Anwaltskosten eines ebenfalls bedürftigen Gegners

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 WF 190/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 237 f.

 

 

Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts auch dann gegen den im Verfahren unterlegenen Beteiligten geltend machen, wenn diesem ebenfalls ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS