RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt.; ZPO §§ 91 a, 278 Abs. 6

Terminsgebühr bei schriftlichem Vergleich

OLG Köln, Beschluss v. 06.04.2016 - 17 W 67/16

Fundstelle: AGS 2016, S. 391 ff.

 

 

Schließen die Parteien während des Rechtsstreits außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, löst dies bereits eine Terminsgebühr aus. Ein gerichtlich protokollierter oder nach
§ 278 Abs. 6 ZPO festgestellter Vergleich ist nicht erforderlich.

 

 

Leitsatz des Schriftleitung der AGS