FamGKG § 38

Wert eines Stufenantrags

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2014 - II-6 WF 93/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 523 f.

 

Maßgeblich für den Streitwert des Stufenantrags sind die Vorstellungen des Antragstellers zur Höhe des Leistungsanspruchs bei Einleitung des Verfahrens; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zunächst nicht dazu aufgefordert wird, sich zu diesen Vorstellungen zu äußern und dies erst nach Abschluss des Verfahrens nachholt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS